Gilt der Kündigungsschutz, wenn ein Verkehrsbetrieb vermietet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 03.08.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Enge Verbindung zwischen der Vermietung eines Verkaufsraums in der Talstation zum Betrieb einer Ausstellung und eines Souvenirshops und dem Betrieb der Standseilbahn.OGH 8 Ob 48/23a, 03.08.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 Ob 48/23a, 03.08.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Vermietet ein Verkehrsunternehmen Flächen im Rahmen seines Betriebs, gilt das Mietrechtsgesetz nicht. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit den Betriebszweck des Unternehmens unterstützen soll. Das wurde etwa für einen Lagerplatz mit Anschlussgleis im Bahnhofsgelände und für einen Verkaufsraum in einer Talstation bejaht.
Vermietet ein Verkehrsbetrieb einen Imbissstand, in dem Reisende versorgt werden, gehört das zur üblichen Ausstattung des Betriebs. Solche Mietverhältnisse fallen nicht unter das Mietrechtsgesetz. Das gilt auch dann, wenn der Stand rund vier Gehminuten von den Gleisen entfernt liegt.