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Gilt der Kündigungsschutz, wenn ein Verkehrsbetrieb vermietet?

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Vermietet ein Verkehrsunternehmen Räume, entfällt der Kündigungsschutz nicht schon deshalb, weil das Grundstück irgendwie mit dem Bahnbetrieb zu tun hat. Die Ausnahme greift nur, wenn die Vermietung selbst zum Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens gehört. Sonst bleibt der volle Kündigungsschutz bestehen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 03.08.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den sonst in § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Unternehmen gleichgestellt, welche früher in § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG angeführt und der Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes nicht unterstellt waren. Jetzt reicht daher der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb im Sinne des § 1 Abs 4 MG nicht mehr aus; vielmehr kommt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Miete im Rahmen des Eisenbahnbetriebs

Vermietet ein Verkehrsunternehmen Flächen im Rahmen seines Betriebs, gilt das Mietrechtsgesetz nicht. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit den Betriebszweck des Unternehmens unterstützen soll. Das wurde etwa für einen Lagerplatz mit Anschlussgleis im Bahnhofsgelände und für einen Verkaufsraum in einer Talstation bejaht.

günstig für Vermieter Imbissstand im Bereich eines Bahnhofs

Vermietet ein Verkehrsbetrieb einen Imbissstand, in dem Reisende versorgt werden, gehört das zur üblichen Ausstattung des Betriebs. Solche Mietverhältnisse fallen nicht unter das Mietrechtsgesetz. Das gilt auch dann, wenn der Stand rund vier Gehminuten von den Gleisen entfernt liegt.

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