Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 48/23a
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Vermietet ein Verkehrsunternehmen Räume, entfällt der Kündigungsschutz nicht schon deshalb, weil das Grundstück irgendwie mit dem Bahnbetrieb zu tun hat. Die Ausnahme greift nur, wenn die Vermietung selbst zum Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens gehört. Sonst bleibt der volle Kündigungsschutz bestehen.
Verkehrsunternehmen werden bei der Frage, ob das Mietrechtsgesetz gilt, wie andere Betriebe behandelt. Nur wenn die Vermietung zum eigentlichen Betriebszweck des Unternehmens gehört, fällt sie aus dem Gesetz heraus. Die Vermietung von Bögen einer Stadtbahn an eine Spenglerei gehört nicht dazu; dort gilt der Kündigungsschutz.
Vermietet ein Verkehrsunternehmen Flächen im Rahmen seines Betriebs, gilt das Mietrechtsgesetz nicht. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit den Betriebszweck des Unternehmens unterstützen soll. Das wurde etwa für einen Lagerplatz mit Anschlussgleis im Bahnhofsgelände und für einen Verkaufsraum in einer Talstation bejaht.
Vermietet ein Verkehrsbetrieb einen Imbissstand, in dem Reisende versorgt werden, gehört das zur üblichen Ausstattung des Betriebs. Solche Mietverhältnisse fallen nicht unter das Mietrechtsgesetz. Das gilt auch dann, wenn der Stand rund vier Gehminuten von den Gleisen entfernt liegt.
Nein. Ein Buffet oder ein Restaurant, das in einem Flughafengebäude vermietet wird, fällt unter eine Ausnahme vom Mietrechtsgesetz. Der volle Mieterschutz gilt für ein solches Lokal daher nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 17.10.2022, 12 C 515/22v-6
- Landesgericht Salzburg, 22.03.2023, 22 R 287/22t-10
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.08.2023
Geschäftszahl
8Ob48/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei X* Handelsges.m.b.H., *, vertreten durch die Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* AG *, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. März 2023, GZ 22 R 287/22t-10, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 17. Oktober 2022, GZ 12 C 515/22v-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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