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Behalte ich den Kündigungsschutz für die Garage nach dem Wohnungskauf?

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Ja. Erwerben Sie als Mieter das Eigentum am Hauptgegenstand, erlischt das Mietverhältnis nur für diesen Teil. Der Kündigungsschutz für den mitgemieteten Nebengegenstand bleibt bestehen, selbst wenn dieser bei einer neuen Vermietung für sich allein keinem Kündigungsschutz unterliegen würde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 29.09.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Erwirbt der Mieter das Eigentum am Hauptgegenstand, dann erlischt das Mietverhältnis (nur) hinsichtlich des Hauptgegenstands durch Vereinigung (§ 1445 ABGB). Unterlag der Hauptgegenstand dem Kündigungsschutz nach dem MRG, so führt dieses teilweise Erlöschen des Mietvertrags nicht zum Verlust des Kündigungsschutzes für den Nebengegenstand; auch dann nicht, wenn dieser bei Neuvermietung keinen Kündigungsbeschränkungen unterliegen würde.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Teilkündigung mitgemieteter Nebenräume

Nur wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Mitgemietete Nebenräume und Nebenflächen können gesondert aufgekündigt werden, und zwar aus allen im Gesetz vorgesehenen Kündigungsgründen. Das ist selbst dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung des gesamten Mietgegenstands nicht vorliegen.

günstig für Vermieter Verkauf als vereinbarter Kündigungsgrund

Der Kündigungsschutz darf nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag ganz allgemein der Verkauf der Liegenschaft als wichtiger Grund vereinbart wird, ohne dass der Vermieter ein Bedürfnis nach dieser Auflösungsmöglichkeit hat. Zulässig ist es dagegen etwa, den ernstlich erwogenen Verkauf eines Einfamilienhauses oder eines Objekts in einem Fabriksareal als Kündigungsgrund zu vereinbaren. In einem solchen Fall kann auch der neue Eigentümer die Kündigung aussprechen.

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