Darf ich eine Kamera oder ein Sicherheitsgitter anbringen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.03.2021 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erweiterung des Mietgegenstandes durch Verbauung des Lichthofs unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 9 MRG.OGH 6 Ob 175/20h, 17.12.2020
- Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus § 9 MRG geltend.OGH 8 Ob 47/14s, 26.06.2014
- Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts.OGH 5 Ob 69/13b, 17.12.2013
- Hier: Die Videoüberwachungsanlage befindet sich teilweise innerhalb (digitales Aufzeichnungsgerät) und teilweise außerhalb (Videokamera) des Mietgegenstandes. Dieser Fall ist dem § 9 MRG zu unterstellen.OGH 6 Ob 229/11m, 16.11.2012
- In der jüngeren Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, den Anwendungsbereich von § 9 MRG etwas weiter zu ziehen.OGH 6 Ob 229/11m, 16.11.2012
- Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des § 9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat.OGH 5 Ob 307/01k, 15.01.2002
- Sofern Sicherheitsgitter nicht außerhalb des Türstockbereichs angebracht sind, gehören sie örtlich und begrifflich noch zum Bereich der Wohnungseingangstür, deren Verstärkung sie bewirken sollen.OGH 5 Ob 233/99x, 14.09.1999
- Veränderungen im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 5 MRG sind davon ausgenommen.OGH 5 Ob 87/94, 20.09.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069646 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 10 Ob 4/21t, 30.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 175/20h, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 217/16x, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Regeln über zulässige Veränderungen betreffen nur Änderungen innerhalb des Mietgegenstands. Den Umfang der gemieteten Fläche können Sie nicht einseitig ausdehnen, etwa indem Sie zusätzliche Flächen dazunehmen.
Die Veränderung, die Sie als Mieter zulassen müssen, darf auch dauerhaft sein. Sie muss also nicht wieder rückgängig gemacht werden.