Wann gilt eine Heizanlage als gemeinsame Anlage des Hauses?
betrifft Mieter, Vermieter
Nur dann, wenn sie der gemeinsamen Benützung der Bewohner dient. Anlagen, die einzelne Mieter allein nutzen und von deren Benützung die anderen ausgeschlossen sind, zählen nicht dazu. Dasselbe gilt für Anlagen, deren Gebrauch aufgrund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Unter die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen zur zentralen Wärmeversorgung fallen weder in Sondernutzung einzelner Mieter stehende Anlagen, von deren Benützung anderer Mieter ausgeschlossen sind, noch Anlagen, deren Gebrauch auf Grund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Alleinmieter eines Hauses vereinigt alle Benützungsrechte in sich, er stellt die Gemeinschaft aller zur Benützung Berechtigten vor. Die seiner Benützung dienenden Anlagen sind daher solche im Sinn des §3 Abs2 Z3 MRG.OGH 5 Ob 172/03k, 26.08.2003
- Hier: Aufzug und Heizungsanlage.OGH 5 Ob 172/03k, 26.08.2003
- Hier: Aufzug.OGH 5 Ob 74/87, 22.09.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069988 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 18/18k, 12.06.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
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