OGH 5 Ob 18/18k
Worum es ging: Wann gilt eine Heizanlage als gemeinsame Anlage des Hauses?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn sie der gemeinsamen Benützung der Bewohner dient. Anlagen, die einzelne Mieter allein nutzen und von deren Benützung die anderen ausgeschlossen sind, zählen nicht dazu. Dasselbe gilt für Anlagen, deren Gebrauch aufgrund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht.
Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, die schon ihrer Art nach der gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner oder zumindest durch eine einheitliche Gruppe dienen sollen. Keine Gemeinschaftsanlage liegt nur dann vor, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, von anderen für die Benützung mehr als die anteiligen Betriebskosten zu verlangen oder sie überhaupt auszuschließen.
Bleibt Ihre Möglichkeit, den Aufzug zu nützen, erheblich hinter jener anderer Miteigentümer zurück, kann die Mehrheit einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren, oder Sie können eine Entscheidung des Gerichts erwirken. Sie müssen dafür nicht vollständig von der Nutzung ausgeschlossen sein.
Ja. Wer auf eine tatsächlich vorhandene Nutzungsmöglichkeit einseitig verzichtet, bleibt beitragspflichtig. Das gilt auch, wenn Sie die Möglichkeit durch eigene Umbauarbeiten beseitigen oder ihre Herstellung unterlassen; es zählt die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht Ihre tatsächliche Nutzung.
Für den Verteilungsschlüssel bei einer Gemeinschaftsanlage kommt es auf die objektive Möglichkeit an, sie zu nützen. Wie oft Sie die Anlage tatsächlich benützen, spielt keine Rolle.
Nein. Das nach dem Kostendeckungsprinzip errechnete Entgelt darf nicht ohne Rücksicht auf Ihre Vereinbarung mit der Bauvereinigung eingehoben werden. Das Gesetz kennt keinen von selbst geltenden Mietzins; das Entgelt und seine Bestandteile müssen zumindest schlüssig vereinbart sein.
Fällt Ihre Wohnung wegen der Übergangsbestimmung noch unter das ältere Recht, werden die Bewirtschaftungskosten und die Kosten des Betriebs gemeinschaftlicher Anlagen wie die Heizkosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt, nicht nach den Nutzflächen. Eine Terrasse zählt dabei nicht zur Wohnfläche.
Haben sich nur bestimmte Mieter zu einer Aufzugsgemeinschaft zusammengeschlossen, ist der Lift keine Gemeinschaftsanlage des Hauses. Daran ändert sich nichts, wenn Aufgaben an die Hausverwaltung übertragen wurden. Auch ein Münzautomat, der jedermann die Benutzung ermöglicht, hebt die Aufzugsgemeinschaft nicht auf, denn sie darf auch Besuchern die Benutzung erlauben.
Dürfen nach einer Vereinbarung nur jene Mieter den Lift benutzen, die die Errichtungskosten getragen haben, ist er keine Gemeinschaftsanlage des Hauses. Daran ändert sich nichts, wenn der Vermieter später weiteren Mietern gegen Kostenbeteiligung Schlüssel gibt. Die bestehende Sondervereinbarung kann der Eigentümer nämlich nicht einseitig erweitern.
Nicht mehr gleich wie im Mietrecht. Seit der Neufassung der Bestimmung für gemeinnützige Bauvereinigungen kann dort auch nach Nutzwerten aufgeteilt werden. Die zulässigen Abweichungen vom Grundschlüssel sind in diesem Bereich zudem abschließend aufgezählt.
Ob Sie sich an den Betriebskosten eines Lifts beteiligen müssen, hängt davon ab, ob Sie ihn vernünftigerweise überhaupt nutzen können. Ein Recht, das praktisch keinen Nutzen bringt, verpflichtet Sie nicht zur Zahlung. Im entschiedenen Fall hätte die Mieterin ihr Lokal verlassen und einen Umweg über die Straße nehmen müssen; sie musste nichts zahlen.
Angemessen bedeutet hier, dass das vereinbarte oder begehrte Nutzungsentgelt zulässig und in seiner Höhe rechtmäßig ist. Geprüft wird also, ob es den gesetzlichen Vorschriften über Höhe und Zusammensetzung entspricht.
Ja, wenn Ihre Wohnung von einer gemeinnützigen Bauvereinigung stammt. Anders als im Miet- und Wohnungseigentumsrecht gibt es dort keine Befreiung von den Liftkosten, nur weil Sie den Lift nicht nützen können. Möglich ist das nur über eine einvernehmliche Vereinbarung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 22.02.2017, 16 Msch 9/16x-15
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 23.10.2017, 14 R 73/17d-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 MRG § 17 MRG § 24 MRG § 37 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14b WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
45 Absätze, 25.227 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob18/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers R* Z*, vertreten durch Mag. Daniel Sallrigler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner/innen 1. E*gesellschaft mbH *, vertreten durch die Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz, 2. A* B*, 3. G* L*, 4. H* W*, 5. P* M*, 6. E* G*, 7. E* R*, 8. K* S*, 9. E* G*, 10. F* H*, 11. N* W*, 12. N* S*, wegen § 22 Abs 1 Z 10 und 11 WGG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. Oktober 2017, GZ 14 R 73/17d-23, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. Februar 2017, GZ 16 Msch 9/16x-15, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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