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Muss ich für den Lift zahlen, den ich nicht benütze?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausbewohner
Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, die schon ihrer Art nach der gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner oder zumindest durch eine einheitliche Gruppe dienen sollen. Keine Gemeinschaftsanlage liegt nur dann vor, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, von anderen für die Benützung mehr als die anteiligen Betriebskosten zu verlangen oder sie überhaupt auszuschließen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Dabei handelt es sich grundsätzlich um Anlagen, die schon auf Grund ihrer Art der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses, wenn schon nicht aller, dann einer einheitlichen Gruppe, zu dienen bestimmt sind. Eine Gemeinschaftsanlage im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt bei derartigen Anlagen nur dann nicht vor, wenn einzelnen Mieter das Recht eingeräumt wurde, die Benützung der Anlage durch andere Mietern von der Zahlung eines über die Beteiligung an den Kosten des Betriebes hinausgehenden Entgeltes abhängig zu machen oder andere überhaupt von der Benützung auszuschließen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Lift als Gemeinschaftsanlage oder Sondergemeinschaft

Haben sich nur bestimmte Mieter zu einer Aufzugsgemeinschaft zusammengeschlossen, ist der Lift keine Gemeinschaftsanlage des Hauses. Daran ändert sich nichts, wenn Aufgaben an die Hausverwaltung übertragen wurden. Auch ein Münzautomat, der jedermann die Benutzung ermöglicht, hebt die Aufzugsgemeinschaft nicht auf, denn sie darf auch Besuchern die Benutzung erlauben.

günstig für Mieter Kriterium einer Gemeinschaftsanlage

Kennzeichen einer Gemeinschaftsanlage ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie zu benützen, sofern er sich an den Kosten des Betriebes beteiligt.

Verwandte Fragen

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