Hafte ich für das störende Verhalten meiner Mitbewohner?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.09.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass der Mieter keine Kenntnis vom unleidlichen Verhalten seiner Mitbewohner hat, ist Bestandteil der ihm vorbehaltenen Einrede der Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen.OGH 5 Ob 135/17i, 26.09.2017
- Die Behauptungs- und Beweislast des Mieters ist streng auszulegen.OGH 6 Ob 86/16i, 30.05.2016
- Das unleidliche Verhalten von Angehörigen hat der Mieter zu vertreten.OGH 7 Ob 10/03a, 12.02.2003
- Hier: Abhilfe gegen das Verhalten der Gäste eines Bordellbetriebes.OGH 1 Ob 52/97x, 24.06.1997
- Hier: Zumutbarkeit der Entfernung der Angehörigen, von denen das unleidliche Verhalten ausgeht; die meldegesetzliche Abmeldung genügt nicht.OGH 3 Ob 1540/92, 29.04.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070374 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 135/17i, 26.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Entscheidend sind die örtlichen und persönlichen Verhältnisse und die im Haus gewohnten Umgangsformen. Es zählt also, was in diesem Haus üblicherweise noch zulässig ist. Nicht das persönliche Empfinden einzelner Nachbarn gibt den Ausschlag, sondern ob das Verhalten nach allgemeiner Anschauung geeignet ist, den Mitbewohnern das Wohnen zu verleiden.
Ja, dann dringt Ihre Klage nicht durch. Grundsätzlich können Sie sich als Mieter gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung durch Dritte mit einer Unterlassungsklage wehren. Hat aber Ihr gemeinsamer Vermieter dem anderen ein Recht eingeräumt, aus dessen Ausübung die Störung folgt, und hat dieser es gutgläubig erworben, geht Ihre Klage ins Leere.