Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 82/26h
Worum es ging: Hilft es, wenn ich mein Verhalten nach der Kündigung ändere?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob aus einer Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung geschlossen werden kann, dass sich die bisherigen Unzukömmlichkeiten nicht wiederholen, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Ob ein bestimmtes Verhalten als unleidlich gilt und deshalb eine Kündigung rechtfertigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage entscheiden die Vorinstanzen; der Oberste Gerichtshof befasst sich damit im Regelfall nicht.
Beim Streit über die Wirksamkeit einer Aufkündigung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem die Aufkündigung zugestellt wurde. Nur ausnahmsweise wird davon abgewichen, etwa wenn ein geltend gemachter Eigenbedarf später wegfällt und das Festhalten an diesem Grundsatz offenbar unbillig wäre.
Nein, allein noch nicht. Entscheidend ist, ob der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Zustellung vorlag. Stellen Sie das beanstandete Verhalten danach ein, wird das aber mitberücksichtigt, und die Klage kann abgewiesen werden, wenn eine Wiederholung ausgeschlossen erscheint.
Nein. Verhält sich einer von mehreren Mitmietern so unleidlich, dass das ein Kündigungsgrund ist, wirkt dieser Grund gegen alle Mitmieter, etwa auch gegen den Ehepartner. Eine Kündigung nur des Mitmieters, der den Grund gesetzt hat, ist nicht möglich; gekündigt wird der Mietvertrag als Ganzes.
Ein unleidliches Verhalten liegt vor, wenn das friedliche Zusammenleben über längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird.
Für den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens braucht es in der Regel kein Verschulden des Mieters. Der Grund kann also auch dann erfüllt sein, wenn Sie nichts dafür können.
Ob eine Aufkündigung zulässig ist, wird ausschließlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt. Was später geschieht, bleibt dafür außer Betracht.
Für eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens muss das friedliche Zusammenleben längere Zeit oder wiederholt gestört sein, und zwar über das Maß hinaus, das unter den gegebenen Verhältnissen erfahrungsgemäß geduldet wird. Ein einzelner Vorfall genügt nur, wenn er schwer wiegt. Mehrere für sich genommen geringfügige Vorfälle können aber zusammen ausreichen.
Ihr Verhalten wird nicht in einzelne Vorfälle zerlegt, sondern als Ganzes beurteilt; dabei können auch länger zurückliegende Ereignisse einbezogen werden. Der Kündigungsgrund ist nicht auf bestimmte Verhaltensweisen wie Beschimpfungen, Drohungen oder Lärm beschränkt, sondern erfasst jedes Verhalten, das das friedliche Zusammenleben beeinträchtigt. Auch laufende Versuche, die Benützung auf nicht gemietete Räume oder Gegenstände auszudehnen, zählen dazu.
Eine Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung wirkt sich nur dann auf die Kündigung aus, wenn daraus geschlossen werden kann, dass sich die bisherigen Unzukömmlichkeiten nicht wiederholen werden.
Für das Verhalten der Personen, die mit Ihnen im Haus leben, müssen Sie nur dann nicht einstehen, wenn Sie davon keine Kenntnis hatten und deshalb auch nicht einschreiten konnten. Konnten Sie einschreiten, können Sie sich weder auf Ihr Unvermögen berufen noch darauf, dass Sie alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft haben.
Ja. Stört ein Angehöriger, der bei Ihnen wohnt, die Hausgemeinschaft, müssen Sie sich das zurechnen lassen. Wollen Sie einwenden, dass Sie dagegen nichts unternehmen konnten, müssen Sie das selbst behaupten und beweisen — außer die Unmöglichkeit liegt offen zutage.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 21.04.2026, 1 R 61/26d-28
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 8.274 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Geschäftszahl
5Ob82/26h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Sophie Wagner, MBL, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. S*, und 2. Verlassenschaft nach dem am * 2026 verstorbenen M*, beide vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. April 2026, GZ 1 R 61/26d-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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