Deckt die Erlaubnis zur Untermiete auch einen hohen Aufschlag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 03.08.2023 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anderes gilt jedoch im Falle entsprechender weitergehender Abmachungen, die nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig zustande kommen können.OGH 4 Ob 507/87, 30.06.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070583 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 8 Ob 60/23s, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 70/18d, 29.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/16s, 10.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat Ihr Vermieter der entgeltlichen Untervermietung zugestimmt und dabei keine Grenze für die Höhe der Untermiete gesetzt, durften Sie das als vorbehaltlose Zustimmung verstehen. Er kann Ihnen dann später nicht mehr wegen eines zu hohen Untermietzinses kündigen. Die Zustimmung schließt diesen Kündigungsgrund aus.
Wenn Sie Ihre Mietwohnung untervermieten, gilt ein Untermietzins, der um vierzig Prozent über Ihrem eigenen Hauptmietzins liegt, noch nicht als übermäßiges Entgelt. Ein Aufschlag in dieser Höhe ist also noch nicht zu hoch.