Wie viel darf ich beim Untervermieten aufschlagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Überschreitung von 84,99 % unverhältnismäßig.OGH 3 Ob 96/20v, 02.09.2020
- Hier: Die Beurteilung, dass ein Untermietzins, der die vom Hauptmieter erbrachten Leistungen um 91 % übersteigt, noch keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG sei, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.OGH 1 Ob 27/15z, 19.03.2015
- Die Judikatur dazu nimmt ein unverhältnismäßig hohes Entgelt in jenen Fällen an, in denen eine Überschreitung um 100 % oder mehr vorliegt.OGH 5 Ob 121/08t, 09.09.2008
- Hier: Zulässiger Aufschlag von 51,5 %.OGH 8 Ob 26/05i, 17.03.2005
- Hier: Aufschlag von rund 54 % ist zulässig.OGH 9 Ob 88/03m, 27.08.2003
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- Ein um 60 bis 70 % übersteigender Untermietzins wird regelmäßig als nicht übermäßig qualifiziert.OGH 1 Ob 166/03y, 01.08.2003
- Überschreitung von 84 % überhöht.OGH 4 Ob 2302/96z, 12.11.1996
- Hier: Fünfundsechzigprozentige Überschreitung.OGH 8 Ob 587/89, 21.09.1989
- Untervermietung um mehr als einhundert Prozent.OGH 1 Ob 729/78, 25.10.1978
- Eine nicht an einhundert Prozent heranreichende Überschreitung ist nicht übermäßig.OGH 5 Ob 616/78, 27.06.1978
- Dreiundsiebzig Prozent höherer Untermietzins im gegenständlichen Einzelfall noch toleriert unerheblich nach Z 10 Überwälzung der nach § 7 MG erhöhten Zinsbelastung auf Untermieter.OGH 4 Ob 621/75, 02.12.1975
- Um siebzig Prozent höherer Untermietzins nicht übermäßig.OGH 6 Ob 31/73, 15.02.1973
- Überschreitung des nach § 14 Abs 2 MG angemessenen Untermietzinses um einhundert Prozent und darüber ist jedenfalls als unverhältnismäßig anzusehen. Der Nutzungswert der beigestellten Einrichtungsgegenstände einschließlich eines angemessenen Gewinnes ist gegebenenfalls durch einen Sachverständigen zu ermitteln.OGH 6 Ob 234/71, 13.10.1971
- Fünfzig bis sechzig Prozent Erhöhung zulässig, darüber hinausgehende unzulässig.OGH 6 Ob 149/71, 07.07.1971
- Überschreitung um einhundertsiebenundzwanzig Prozent ist übermäßig!OGH 1 Ob 164/71, 24.06.1971
- Um dreißig Prozent höherer Untermietzins nicht übermäßig.OGH 7 Ob 131/70, 28.08.1970
- Sechzig Prozent höherer Untermietzins nicht übermäßig.OGH 1 Ob 229/69, 27.11.1969
- Dreihundert Prozent des auf den untervermieteten Teil entfallenden Betrages der Gesamtleistungen des Hauptmieters = unverhältnismäßiges Entgelt.OGH 7 Ob 4/69, 29.01.1969
- Hundertprozentige Erhöhung kann nicht mehr als zulässig angesehen werden.OGH 7 Ob 353/64, 03.02.1965
- Fünfzig Prozent höherer Untermietzins nicht übermäßig.OGH 6 Ob 16/65, 20.01.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068141 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 36.
- OGH 6 Ob 16/24g, 06.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 60/23s, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 24/23t, 28.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 70/18d, 29.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/16s, 10.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Ihr Vermieter die Untervermietung gestattet hat, gibt Ihnen für sich noch nicht das Recht, daraus einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen. Etwas anderes gilt nur bei weitergehenden Abmachungen; diese können auch stillschweigend zustande kommen.
Wird Ihnen als Mieter wegen einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung gekündigt, müssen Sie selbst vorbringen und beweisen, welche eigenen Leistungen Sie dem Dritten erbracht haben. Nur solche Leistungen können die Frage der Unverhältnismäßigkeit zu Ihren Gunsten beeinflussen.