Für welchen Zeitraum kann ich zu viel gezahlte Miete zurückbekommen?
betrifft Mieter, Vermieter
Ein Rückforderungsanspruch kann sich nur für jene Zinsperioden ergeben, die auch Gegenstand des Verfahrens waren. Außerdem muss das Gericht die Frage der Rückforderung zuvor mit beiden Seiten erörtert haben, bevor es einen vollstreckbaren Titel dafür schafft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Voraussetzung dafür, dass das Gericht dem ihm aus prozessökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach § 37 Abs 4 MRG nachkommen kann, ist, dass mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde. Waren Gegenstand des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Zinsperioden von August 1985 bis Juni 1988 (Antragstellung bei der Schlichtungsstelle, vor der keine mündliche Verhandlung stattfand, am 7.06.1988), hätte sich auch nur für diesen Zeitraum ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers ergeben können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebensowenig kommt die Schaffung eines (weitergehenden) Rückzahlungstitels durch die Instanzgerichte in Betracht.OGH 5 Ob 208/10i, 20.12.2010
- Ist, aus welchen Gründen auch immer, eine Erörterung des Bestehens des Rückforderungsanspruchs unterblieben, so kommt eine Aufhebung der in der Hauptsache ergangenen, die Abstandnahme von einem Leistungsbefehl zutreffenderweise nur in der Begründung darlegenden Entscheidung nur zum Zweck der Klärung des Rückforderungsanspruches nicht in Betracht.OGH 5 Ob 20/03g, 11.02.2003
- Wenn eine solche Erörterung bei den Vorinstanzen unterblieb, hat sich kein Anspruch des Antragstellers auf Rückforderung im Sinn des § 37 Abs 4 MRG ergeben.OGH 5 Ob 20/03g, 11.02.2003
- Ein Ausspruch über den Rückforderungsanspruch des Mieters ist unstatthaft, wenn das unberührte Bestehen nicht erörtert wurde oder nicht geklärt werden konnte.OGH 5 Ob 20/03g, 11.02.2003
- Das vom Antragsteller schon vor der Schlichtungsstelle eingebrachte "Rückzahlungsbegehren" ist lediglich als Anregung zu betrachten, von der Möglichkeit der Schaffung eines Rückzahlungstitels Gebrauch zu machen.OGH 5 Ob 238/99g, 14.09.1999
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Für die Schaffung eines Rückzahlungstitels gemäß § 37 Abs 4 MRG genügt es sodann, dass sich im Verfahren ein Rückforderungsanspruch des Mieters ergibt. Wenn der Mieter - wie hier - selbst seinen Rückforderungsanspruch zu errechnen versucht und ausdrücklich verlangt, den Vermieter zur Rückzahlung dieses Betrages zu verpflichten, ist dies als bloße Anregung zu verstehen, von der gesetzlichen Möglichkeit zur Schaffung eines Rückzahlungstitels Gebrauch zu machen (§ 37 Abs 4 MRG).OGH 5 Ob 2319/96g, 10.12.1996
- Es genügt, dass eindeutige Entscheidungsgrundlagen für die Schaffung eines entsprechenden Titels vorhanden sind und der antragstellende Mieter den Willen bekundet, im anhängigen Außerstreitverfahren auch gleich diesen Titel zu erhalten.OGH 5 Ob 2149/96g, 24.09.1996
- Im Unterlassungsfall kann der Vermieter den Hinderungsgrund im Rekurs ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend machen; dies führt zur ersatzlosen Behebung des Ausspruches.OGH 5 Ob 10/93, 19.01.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070660 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 141/17x, 29.08.2017
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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