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Für welchen Zeitraum kann ich zu viel gezahlte Miete zurückbekommen?

betrifft Mieter, Vermieter
Ein Rückforderungsanspruch kann sich nur für jene Zinsperioden ergeben, die auch Gegenstand des Verfahrens waren. Außerdem muss das Gericht die Frage der Rückforderung zuvor mit beiden Seiten erörtert haben, bevor es einen vollstreckbaren Titel dafür schafft.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Voraussetzung dafür, dass das Gericht dem ihm aus prozessökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach § 37 Abs 4 MRG nachkommen kann, ist, dass mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde. Waren Gegenstand des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Zinsperioden von August 1985 bis Juni 1988 (Antragstellung bei der Schlichtungsstelle, vor der keine mündliche Verhandlung stattfand, am 7.06.1988), hätte sich auch nur für diesen Zeitraum ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers ergeben können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070660 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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