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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017

OGH 5 Ob 141/17x

Worum es ging: Kann ich das Recht auf Rückforderung der Ablöse verlieren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, ein stillschweigender Verzicht auf die Rückforderung einer Ablöse ist möglich. Entscheidend ist dabei vor allem, ob Sie wussten, dass die Vereinbarung unzulässig war und dass Sie das Geld zurückverlangen könnten.

Ja, das ist möglich. Auf die Rückforderung einer Ablöse können Sie nachträglich wirksam verzichten, etwa indem Sie die Zahlungspflicht später anerkennen. Voraussetzung ist, dass die Zwangslage zu diesem Zeitpunkt schon weggefallen war.

Nur, wenn Ihre Zwangslage als Mieter damals schon weggefallen war. Solange sie andauert, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Wann sie endet, hängt vom Einzelfall ab; in der Regel kann auf die Übergabe der Wohnung abgestellt werden, die Unterschrift unter den Mietvertrag genügt nicht immer.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Ein Rückforderungsanspruch kann sich nur für jene Zinsperioden ergeben, die auch Gegenstand des Verfahrens waren. Außerdem muss das Gericht die Frage der Rückforderung zuvor mit beiden Seiten erörtert haben, bevor es einen vollstreckbaren Titel dafür schafft.

Gegen denjenigen, der in der überprüften Zeit Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat. Bei einem Eigentümerwechsel kommt es dabei grundsätzlich auf die Eintragung des Eigentums im Grundbuch an; ab dann tritt der Erwerber in das Mietverhältnis ein. Dass das Mietverhältnis mit den früheren Vermietern nicht mehr besteht, hindert deren Beteiligung am Verfahren nicht. Besteht am Objekt kein Wohnungseigentum, ist der Antrag gegen alle Miteigentümer zu richten.

Ja. Die Umstände, die einen Lagezuschlag rechtfertigen, müssen Ihnen schriftlich bekanntgegeben werden; diese Regel schützt Sie und soll Ihnen die Überprüfung ermöglichen. Wie eine Formulierung zu verstehen ist, beurteilt sich deshalb danach, was Sie als Mieter daraus entnehmen konnten.

Nein. Der Zuschlag für die besondere Lage darf nur berücksichtigt werden, wenn der Vermieter behauptet und beweist, dass er Ihnen die dafür maßgebenden Umstände rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben hat. Zumindest schlagwortartig müssen die wertbestimmenden Merkmale im Mietvertrag angeführt sein. Die Vorschrift soll Ihnen die Überprüfung des Zuschlags ermöglichen.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 27 MRG § 37

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.051 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob141/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E*-L*, vertreten durch Mag. Renate Schmoll, Mieterschutzverband Österreichs, gegen die Antragsgegner 1. P* B*, 2. Dipl.-Ing. A* M*, 3. N*gesellschaft m.b.H., *, alle vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 2017, GZ 38 R 1/17d-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. November 2016, GZ 95 Msch 13/15p-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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