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Darf ich Kopien der Abrechnung und der Belege verlangen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter
Ja. Der Vermieter muss die Abrechnung des vergangenen Jahres im Haus zur Einsicht auflegen und Ihnen Einsicht in die Belege gewähren. Verlangen Sie dabei Abschriften oder Kopien, muss er diese auf Ihre Kosten anfertigen lassen, nötigenfalls gegen einen angemessenen Kostenvorschuss. Weigert er sich, kann ihn das Gericht mit Ordnungsstrafen dazu anhalten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Gemäß § 20 Abs 3 MRG ist der Vermieter verpflichtet, die Abrechnungen über das vergangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und diesen in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Auch bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine Verpflichtung des Vermieters, das heißt um einen essentiellen Bestandteil der Abrechnungspflicht, die wohl nur aus einem Redaktionsversehen (infolge unveränderter Übernahme der seinerzeitigen Bestimmung des § 29 MG, das eine solche Verpflichtung des Vermieters noch nicht kannte, in das MRG) nicht in den Katalog der durch Ordnungsstrafen erzwingbaren Verhaltensweisen des Vermieters (§ 20 Abs 4 MRG) aufgenommen wurde. Stellt diese Verpflichtung des Vermieters aber einen vom Gesetzgeber gewollten Bestandteil der Abrechnungspflicht im weiteren Sinn dar, dann ist sie von dem erteilten Auftrag, die Abrechnungen zur Einsicht aufzulegen und in die Belege Einsicht zu gewähren, mitumfasst. Verlangt ein Hauptmieter sodann im Zuge der Einsichtnahme die Herstellung von Ablichtungen auf seine Kosten, so hat der Vermieter diesem Verlangen - gegebenenfalls nach Erlag eines angemessenen Kostenvorschusses durch den Mieter - nachzukommen, widrigenfalls er durch Ordnungsstrafen im Sinne des § 20 Abs 4 MRG vom Gericht dazu veranlasst werden kann (der von Würth in Korinek-Krejci, HB z MRG 378 vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht beigetreten werden).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung

In der Regel genügt eine Auflistung der Ausgabenposten, die Sie anhand der zur Einsicht angebotenen Belege überprüfen können. Weitere Orientierungshilfen wie eine Durchnummerierung der Belege sind nur ausnahmsweise nötig, etwa bei sehr großen Verwaltungseinheiten mit zahlreichen Einzelposten. Die Abrechnung muss aber so gestaltet sein, dass sich ein Mieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild über Nachzahlung oder Guthaben machen kann.

günstig für Vermieter Abrechnungspflicht und Unmöglichkeit

Niemand kann zu einer Leistung verurteilt oder mit Strafen dazu gezwungen werden, von der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, etwa weil ein Dritter nicht mitwirkt. Einem Begehren auf Rechnungslegung kann daher nur stattgegeben werden, wenn eine ernst zu nehmende Chance besteht, die Unterlagen zu beschaffen. Auch der Vermieter kann sich auf die Unmöglichkeit berufen; ob sie vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

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