Darf ich Kopien der Abrechnung und der Belege verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der zeitliche Zusammenhang ist danach jedenfalls dann gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung bzw von dazugehörigen Belegen binnen sechs Monaten nach gehöriger Auflage der Abrechnung verlangt.OGH 5 Ob 50/14k, 23.04.2014
- Der in § 21 Abs 3 MRG normierte Anspruch des Mieters, vom Vermieter gegen Kostenersatz die Anfertigung von Kopien der Betriebskostenabrechnung und/oder der Belege verlangen zu können, hängt mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Vermieter zeitlich zusammen.OGH 5 Ob 50/14k, 23.04.2014
- Die Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungsbelegen ist Teil der Abrechnungspflicht.OGH 5 Ob 285/08k, 10.02.2009
- Der Mieter kann bei rechtzeitiger Abrechnung bis zum Ende des laufenden Jahres, bei verspäteter Abrechnung (also einer Auflage der Abrechnung nach dem 30. Juni) innerhalb von sechs vollen Monaten Einsicht in die Belege (die Herstellung und Ausfolgung von Abschriften gegen Kostenersatz) verlangen.OGH 5 Ob 161/00p, 15.06.2000
- Dies gilt auch für die vom Vermieter zu gewährende Einsicht in die Originalbelege.OGH 5 Ob 161/00p, 15.06.2000
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- Im Fall einer frühzeitigen Auflage der Betriebskostenabrechnung (hier: in den Monaten Jänner oder Februar des Folgejahres) bleibt dem Mieter bis Jahresende (bis zum Ablauf des neuen Verrechnungszeitraums) Zeit, seinen Anspruch auf Ausfolgung von Kopien geltend zu machen.OGH 5 Ob 324/99d, 21.12.1999
- Der zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls dann noch gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung beziehungsweise von dazugehörigen Belegen binnen 6 Monaten nach gehöriger Auflage verlangt.OGH 5 Ob 324/99d, 21.12.1999
- Es besteht kein Grund, dem Mieter für die Geltendmachung des Anspruchs, Kopien der Abrechnung und/oder der Belege zu erhalten, weniger als sechs Monate zuzubilligen. Von einer arbeitstechnischen Überforderung des Vermieters bzw Hausverwalters kann keine Rede sein, wenn verlangt wird, diese Schriftstücke so lange griffbereit zu halten.OGH 5 Ob 281/99f, 09.11.1999
- Dem Mieter ist Zeit zu geben, sich die Maßnahmen zu überlegen, die er gegen eine fragwürdige Abrechnung setzen will, Rücksprache mit anderen Mietern zu halten, fachkundigen Rat einzuholen und anderes mehr.OGH 5 Ob 281/99f, 09.11.1999
- Das Begehren auf Herstellung von Kopien muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Hauseigentümer erfolgen. Wird ein solches Begehren aus Anlass der Vorlage der Abrechnung und der Belege nicht gestellt, ist die Abrechnungsverpflichtung erfüllt. Nur bei Verweigerung durch den Bestandgeber bleibt die Abrechnungsverbindlichkeit unerfüllt und kann im außerstreitigen Verfahren durchgesetzt werden.OGH 5 Ob 149/99v, 26.05.1999
- Dem Mieter kann verweigert werden, die Originalbelege mitzunehmen und in einer Kopieranstalt zu kopieren.OGH 5 Ob 149/99v, 26.05.1999
- Bei der Verpflichtung des Vermieters, auf Verlangen des Hauptmieters auf dessen Kosten von den Abrechnungen bzw Belegen Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen, handelt es sich nicht um eine eigenständige, sondern eine zur Abrechnungspflicht hinzukommende Nebenpflicht des Vermieters. Verweigert der Vermieter trotz ansonsten ordnungsgemäßer Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung die Erfüllung dieser Nebenverpflichtung, hat er die Abrechnungspflicht nicht vollständig erfüllt.OGH 5 Ob 149/99v, 26.05.1999
- Im Streitfall ist auch die Höhe der vom Mieter dem Vermieter zu ersetzenden Kosten für die Herstellung der Abschrift der Abrechnung im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe als Vorfrage zu beurteilen, weil eine solche nur dann verhängt werden kann, wenn sich der Vermieter trotz Bereitschaft des Mieters zur Zahlung der berechtigter Weise begehrten Kosten weigert, die Abschrift herzustellen und dem Mieter auszufolgen.OGH 5 Ob 114/95, 21.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 228/18t, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 20 · Hauptmietzinsabrechnung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel genügt eine Auflistung der Ausgabenposten, die Sie anhand der zur Einsicht angebotenen Belege überprüfen können. Weitere Orientierungshilfen wie eine Durchnummerierung der Belege sind nur ausnahmsweise nötig, etwa bei sehr großen Verwaltungseinheiten mit zahlreichen Einzelposten. Die Abrechnung muss aber so gestaltet sein, dass sich ein Mieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild über Nachzahlung oder Guthaben machen kann.
Niemand kann zu einer Leistung verurteilt oder mit Strafen dazu gezwungen werden, von der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, etwa weil ein Dritter nicht mitwirkt. Einem Begehren auf Rechnungslegung kann daher nur stattgegeben werden, wenn eine ernst zu nehmende Chance besteht, die Unterlagen zu beschaffen. Auch der Vermieter kann sich auf die Unmöglichkeit berufen; ob sie vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.