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Darf ich zur Abrechnung auch die Belege sehen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Bauvereinigungen, Hausverwalter
Abrechnung und Einsicht in die Belege gehören zusammen, weil Sie erst mit den Belegen begründete Einwendungen erheben können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Mieter auch ohne Belegeinsicht in der Lage wären, Einwendungen zu erheben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Vorlage der Abrechnung und Gewährung der Einsicht in die Belege stellen eine Einheit dar, weil nur anhand der Belege die Voraussetzungen geschaffen sind, begründete, das heißt hinlänglich konkretisierte, an den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen gemessene Einwendungen erheben zu können. Es kommt dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall bestimmte Mieter (Nutzungsberechtigte) auch ohne Belegeinsicht in der Lage wären, begründete Einwendungen zu erheben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083541 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung

In der Regel genügt eine Auflistung der Ausgabenposten, die Sie anhand der zur Einsicht angebotenen Belege überprüfen können. Weitere Orientierungshilfen wie eine Durchnummerierung der Belege sind nur ausnahmsweise nötig, etwa bei sehr großen Verwaltungseinheiten mit zahlreichen Einzelposten. Die Abrechnung muss aber so gestaltet sein, dass sich ein Mieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild über Nachzahlung oder Guthaben machen kann.

günstig für Vermieter Abrechnungspflicht und Unmöglichkeit

Niemand kann zu einer Leistung verurteilt oder mit Strafen dazu gezwungen werden, von der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, etwa weil ein Dritter nicht mitwirkt. Einem Begehren auf Rechnungslegung kann daher nur stattgegeben werden, wenn eine ernst zu nehmende Chance besteht, die Unterlagen zu beschaffen. Auch der Vermieter kann sich auf die Unmöglichkeit berufen; ob sie vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

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