OGH 5 Ob 228/18t
Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags beim Höchstgericht bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur ausnahmsweise. Wie ein Vertrag oder eine andere Urkunde zu verstehen ist, entscheiden in der Regel die ersten beiden Instanzen abschließend. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung den Sprachregeln oder den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspricht oder krass unrichtig ist.
Die Auslegung einer Urkunde, deren Form und Inhalt unstrittig sind, ist eine Rechtsfrage. Hängt es aber von Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, ob die Verhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder abgebrochen wurden, ist das in erster Linie eine Tatsachenfrage. Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist eine Tatsachenfeststellung.
Mit den Pauschalraten für die Betriebskosten leisten Sie keine Anzahlung. Sie bezahlen damit Teile des gesetzlich vorgesehenen Mietzinses.
Die Pauschalraten sind eigenständige Teile des Mietzinses und hängen nicht davon ab, wie hoch die Betriebskosten im Vorschreibungsjahr tatsächlich waren. Sie schuldet, wer im Zeitpunkt der Vorschreibung Mieter ist. Einen Fehlbetrag oder Überschuss aus der späteren Abrechnung schuldet oder erhält dagegen, wer zum zweiten Zinstermin nach der Abrechnung Mieter ist.
Ja. Der Vermieter muss die Abrechnung des vergangenen Jahres im Haus zur Einsicht auflegen und Ihnen Einsicht in die Belege gewähren. Verlangen Sie dabei Abschriften oder Kopien, muss er diese auf Ihre Kosten anfertigen lassen, nötigenfalls gegen einen angemessenen Kostenvorschuss. Weigert er sich, kann ihn das Gericht mit Ordnungsstrafen dazu anhalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.09.2018, 40 R 116/18g-19
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 21 MRG § 37
Entscheidungstext
22 Absätze, 5.979 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Geschäftszahl
5Ob228/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin H*, vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH, Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen, *, vertreten durch die Rudeck - Schlager Rechtsanwalts KG, Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 11 und Z 12 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2018, GZ 40 R 116/18g-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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