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Darf der Notar aufwendige Arbeit zusätzlich verrechnen?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Notare, Käufer, Verkäufer
Nein, nicht gesondert. Verrichtungen, die zwar besonders umfangreich, schwierig, verantwortungsvoll oder zeitaufwendig sind, ihrer Art nach aber gewöhnlich mit der Verfassung einer Vertragsurkunde verbunden sind, werden durch die Erhöhung der Wertgebühr abgegolten. Damit sind sie bereits abgedeckt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß § 3 Abs 1 NTG abgegolten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070775 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

NTG §2; NTG §3

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