Darf mein Anwalt Nebenleistungen zusätzlich zum Vertragshonorar verrechnen?
günstig für Mandant betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Käufer, Verkäufer
Nein, nicht alles. Gesondert verrechnet werden dürfen bei der Errichtung einer Vertragsurkunde nur Leistungen, die mit der Anwaltstätigkeit gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb der Kanzlei erledigt werden müssen. Alles andere ist mit dem Honorar für die Urkunde bereits abgegolten.
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Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der Rechtsanwalt darf im Zusammenhang mit der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden Leistungen nur dann als "sonstige Leistungen" im Sinne der Kostennorm verrechnen, wenn sie nicht schon nach § 2 beziehungsweise § 3 NTG mitabgegolten sind: Das sind nur jene Leistungen, die entweder mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb dessen Kanzlei vorgenommen werden müssen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHR §8 Abs5
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