Darf mein Anwalt für schwierige Rechtsfragen mehr verrechnen?
günstig für Mandant betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte, Mandanten
Nicht schon deshalb. Fragen, zu denen bereits umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, lassen sich ohne überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand klären. Ein Zuschlag zum Honorar ist dafür daher nicht gerechtfertigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Rechtsfragen zu denen umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, sind keine solchen, deren Klärung nur mit einem überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand möglich wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Informationsaufnahme (lediglich) dazu, ob eine Berufungsbeantwortung erstattet werden soll, ist nicht mit einer umfangreichen Korrespondenz zwischen Mandant und Rechtsanwalt zu rechnen. Hier ergab sich aus der Verfassung der Berufungsbeantwortung auch keine besondere Erschwernis, da österreichisches Recht anzuwenden war (Inhaltskontrolle von AGB).OGH 6 Ob 45/16k, 30.05.2016
- Hier: Der vorliegende Fall beschränkt sich auf einen einzelnen Schadenersatzanspruch und damit zusammenhängende Rechtsfragen, zu denen grundsätzlich bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht. Kein Honorarzuschlag.OGH 8 Ob 28/14x, 30.10.2014
- Hier: Die Voraussetzungen des Auflösungstatbestands des § 1118 erster Fall ABGB.OGH 2 Ob 164/11y, 08.03.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127685 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 228/16x, 29.08.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
RATG §21 Abs1
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