Wann darf der Notar mehr als die normale Gebühr verlangen?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Notare, Käufer, Verkäufer
Der ungewöhnliche Umfang betrifft nicht den Wert der Sache, sondern die Weitläufigkeit der Arbeit: langwierige Verhandlungen, das Klären undurchsichtiger Verhältnisse oder mehrfaches Umarbeiten der Urkunde. Besondere Schwierigkeit oder Verantwortung liegt vor, wenn die Rechtslage unklar ist, ausländisches Recht anzuwenden ist oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Auch eine besondere Dringlichkeit kann dazu führen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine "besondere Schwierigkeit" oder "Verantwortlichkeit" ist etwa dann gegeben, wenn eine unklare Rechtslage besteht, ausländisches Recht angewendet werden muss oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Zudem führen die Materialien an, dass die besondere Dringlichkeit einer Tätigkeit, die auf Ersuchen der Parteien sofort und unter Zurückstellung anderer Tätigkeiten getan werden muss, zu besonderer Verantwortlichkeit und zu besonderem Zeitaufwand führen kann (RV 848 BlgNR 13. GP 9).OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Der Transaktionswert als bloßer Ausgangswert für die Berechnung kann demgegenüber schon per se nicht der "Wert des Gegenstands" im Sinn von § 5 Abs 1 NTG sein.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Der "Gegenstand" eines Kaufvertrags über GmbH-Geschäftsanteile ist der jeweilige Geschäftsanteil. Der Wert dieses Geschäftsanteils bildet daher die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß § 5 Abs 1 NTG (ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren).OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Hier: das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr rechtfertigende Vertretungshandlungen betreffend die Realteilung einer Liegenschaft mit unterschiedlichen Widmungen und sieben Miteigentümern mit teils divergierenden Interessen.OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070800 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
NTG §3; NTG §5
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