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Wann darf der Notar mehr als die normale Gebühr verlangen?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Notare, Käufer, Verkäufer
Der ungewöhnliche Umfang betrifft nicht den Wert der Sache, sondern die Weitläufigkeit der Arbeit: langwierige Verhandlungen, das Klären undurchsichtiger Verhältnisse oder mehrfaches Umarbeiten der Urkunde. Besondere Schwierigkeit oder Verantwortung liegt vor, wenn die Rechtslage unklar ist, ausländisches Recht anzuwenden ist oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Auch eine besondere Dringlichkeit kann dazu führen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070800 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

NTG §3; NTG §5

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