Welche Pflichten habe ich während der Karenz noch?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Eltern
Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis aufrecht. Es ruhen nur die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers, dafür Entgelt zu zahlen. Alle anderen Pflichten, insbesondere Fürsorge- und Treuepflicht, bestehen unverändert weiter; ein Entgeltanspruch aus dem Kollektivvertrag müsste ausdrücklich angeordnet sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1977)
Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiter aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts. Alle anderen Pflichten der Vertragspartner - insbesondere Fürsorgepflichtbestehen und Treuepflichtbestehen unverändert weiter.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anspruch des Vaters nach § 2 VKG.OGH 8 ObA 115/20z, 28.01.2021
- Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind.OGH 8 ObA 9/10x, 23.03.2010
- Personenbezogene Kündigungsgründe sind daher auch während des Karenzurlaubes bei Verstößen gegen die fortbestehende Treuepflicht bzw gegen das Konkurrenzverbot (vgl § 27 Z 1 und 3 AngG) bzw bei Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen (§ 27 Z 6 AngG) keineswegs ausgeschlossen.OGH 8 ObA 408/97a, 13.01.1998
- Soll während des Karenzurlaubs ein Entgeltanspruch demnach kraft KollV zustehen, muß dies ausdrücklich angeordnet sein.OGH 4 Ob 17/79, 16.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070748 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObA 115/20z, 28.01.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
MuttSchG §15
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