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Welche Pflichten habe ich während der Karenz noch?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Eltern
Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis aufrecht. Es ruhen nur die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers, dafür Entgelt zu zahlen. Alle anderen Pflichten, insbesondere Fürsorge- und Treuepflicht, bestehen unverändert weiter; ein Entgeltanspruch aus dem Kollektivvertrag müsste ausdrücklich angeordnet sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1977)

Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiter aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts. Alle anderen Pflichten der Vertragspartner - insbesondere Fürsorgepflichtbestehen und Treuepflichtbestehen unverändert weiter.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070748 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

MuttSchG §15

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