Schadet es mir, wenn ich den Wegbedarf falsch eingeschätzt habe?
günstig für Nachbar betrifft Grundeigentümer, Käufer, Nachbarn
In der Regel ja. Wer den späteren Bedarf an einer Zufahrt falsch einschätzt, handelt meist auffallend sorglos und bekommt deshalb keinen Notweg. Anders liegt es, wenn Art, Ausmaß und Intensität des später eingetretenen Bedarfs früher nicht leicht abzusehen waren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit der Selbstvorsorge wird zwar nicht angenommen werden können, wenn ein in der Folge tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der Grund und Bodenverhältnisse nicht leicht abzusehen war, die Fehleinschätzung des Wegebedarfes durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert aber in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dahinter steht der Gedanke des qualifiziert selbstverschuldeten Notstands (so schon 6 Ob 711/84 mwN).OGH 1 Ob 45/20d, 26.03.2020
- Unter Verweisung auf die Materialien zum NWG: auffallende Sorglosigkeit für den Wegmangel ist insbesondere eine "Grundabteilung ohne Sicherung einer Kommunikation" (1292 Blg Abgeordnetenhaus XI.Session 1895,15).OGH 8 Ob 502/89, 19.01.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071038 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 93/18i, 12.06.2018, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
NWG §2
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