Was bedeutet auffallende Sorglosigkeit beim Notweg?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Käufer
Gemeint ist grobe Fahrlässigkeit im selben Sinn wie im Schadenersatzrecht. Ihnen muss also ein besonders schwerer Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt vorzuwerfen sein, damit ein Notweg an dieser Hürde scheitert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der Begriff der "auffallenden Sorglosigkeit" gemäß § 2 Abs 1 NWG entspricht jenem des § 1324 ABGB, dem Antragsteller muss daher grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Antragstellerin hat hier zwar „sehenden Auges“ eine als Bauland gewidmete Liegenschaft ohne (ausreichende) Anbindung an das öffentliche Wegenetz erworben. Eine auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf eine unterlassene Selbstvorsorge kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden (ähnlich wie in 3 Ob 183/03p).OGH 4 Ob 207/24f, 29.09.2025
- Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen eines groben Verschuldens trifft die Antragstellerin:OGH 5 Ob 221/16k, 19.12.2016
- Hier: Auffallende Sorglosigkeit bejaht.OGH 8 Ob 15/08a, 03.04.2008
- Der Erwerb einer Liegenschaft ohne vorherige Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen indiziert zwar das Vorliegen auffallender Sorglosigkeit. Allerdings bilden entsprechende Erkundigungen keinen Selbstzweck. Eine auffallende Sorglosigkeit kann nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die „Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung einer die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erst ermöglichenden Verbindung hätte in Erfahrung bringen können. Die bloße Kenntnis oder Nichtkenntnis des Eigentümers von einer Wegeverbindung ist für sich allein nicht ausschlaggebend.OGH 8 Ob 15/08a, 03.04.2008
- Auffallende Sorglosigkeit ist u.a. anzunehmen, wenn jemand eine Liegenschaft ohne vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen erwirbt; das gilt aber nicht, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften treffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war (zB nach dem Erwerb erfolgte Umwidmung in Bauland).OGH 3 Ob 235/05p, 27.06.2006
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- Auffallende Sorglosigkeit würde eine ungewöhnliche, schwerwiegende und subjektiv auch vorwerfbare Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt voraussetzen.OGH 3 Ob 235/05p, 27.06.2006
- Die in § 2 Abs 1 NWG festgelegte Verpflichtung trifft den Grundeigentümer sowohl beim Erwerb eines Grundstücks - er muss sich im Zuge des Ankaufs um eine Verbindung bemühen - als auch späterhin, indem er den Verlust einer bestehenden Verbindung vorzubeugen hat.OGH 6 Ob 96/06w, 24.05.2006
- Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war.OGH 3 Ob 183/03p, 26.09.2003
- Auffallende Sorglosigkeit wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorzuwerfen ist.OGH 1 Ob 559/94, 30.05.1994
- Wenn auch der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangsmöglichkeit oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein grundsätzlich noch nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG angesehen werden muss, kann sich aus den gesamten Umständen des Erwerbes der Liegenschaft durch den Antragsteller doch ergeben, dass ihm eine solche auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist.OGH 8 Ob 502/89, 19.01.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071130 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 27.
- OGH 5 Ob 93/18i, 12.06.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 221/16k, 19.12.2016
Genannte Normen
NWG §2 Abs1
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