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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.06.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 93/18i

Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Ja. Ein beigelegtes Rechtsgutachten ist zulässig, wenn Ihr Schriftsatz ausdrücklich darauf verweist; zurückgewiesen wird es nicht. Das Gericht muss aber nicht im Einzelnen darauf eingehen, denn es kennt das Recht selbst.

Nein. Ein privates Gutachten über österreichisches Recht, das Sie Ihrem Rechtsmittel anschließen, bleibt unbeachtlich. Der Oberste Gerichtshof muss darauf nicht eingehen, weil er das Recht selbst kennt.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Nein. Die Bestimmungen über den Notweg werden eng ausgelegt, damit möglichst wenige neue Wege über fremden Grund entstehen. Wer ein Grundstück erwirbt, muss grundsätzlich selbst dafür sorgen, dass es ausreichend mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden ist.

Nicht, wenn Sie sich selbst hätten helfen können. Konnten Sie für einen Zugang selbst vorsorgen oder haben Sie eine solche Gelegenheit grob fahrlässig versäumt, fehlt der Notstand, den die gerichtliche Einräumung eines Notwegs voraussetzt.

In der Regel ja. Wer den späteren Bedarf an einer Zufahrt falsch einschätzt, handelt meist auffallend sorglos und bekommt deshalb keinen Notweg. Anders liegt es, wenn Art, Ausmaß und Intensität des später eingetretenen Bedarfs früher nicht leicht abzusehen waren.

Geschützt wird nur, wer schuldlos ist. Die Regeln über den Notweg sollen die Nachlässigkeit der Beteiligten nicht fördern, sondern nur den schutzwürdigen Erwerber einer Liegenschaft schützen.

Gemeint ist grobe Fahrlässigkeit im selben Sinn wie im Schadenersatzrecht. Ihnen muss also ein besonders schwerer Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt vorzuwerfen sein, damit ein Notweg an dieser Hürde scheitert.

Das kann sein. Ob jemand auffallend sorglos war, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Sorglos kann handeln, wer eine Widmungsänderung vornimmt oder plant — etwa um eine Bauplatzbewilligung zu erhalten — und dadurch erst den Bedarf nach einer Verbindung zum öffentlichen Wegenetz auslöst.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1324 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 72

Entscheidungstext

23 Absätze, 6.258 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Geschäftszahl

5Ob93/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J*, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen den Antragsgegner R*, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Einräumung eines Notweges, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 4. April 2018, GZ 22 R 73/18s-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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