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Schadet mir eine Umwidmung, wenn ich einen Notweg brauche?

günstig für Nachbar betrifft Grundeigentümer, Bauwerber, Nachbarn
Das kann sein. Ob jemand auffallend sorglos war, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Sorglos kann handeln, wer eine Widmungsänderung vornimmt oder plant — etwa um eine Bauplatzbewilligung zu erhalten — und dadurch erst den Bedarf nach einer Verbindung zum öffentlichen Wegenetz auslöst.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (41 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 40/78). Sie kann insbesondere darin bestehen, dass der Besitzvorgänger oder der Antragsteller eine derartige Widmungsänderung hinsichtlich der Liegenschaft vornahmen oder durchzuführen beabsichtigten, dass ein Bedarf nach einer Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, allenfalls auch in einer neuen, erweiterten Form, hervorgerufen wurde oder wird. Hiefür käme vor allem die Absicht in Betracht, eine Bauplatzbewilligung zum Bau eines Hauses zu erhalten, falls dadurch ein Bedarf im vorerwähnten Sinn bedingt wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 41.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b; NWG §2 Abs1

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