Schadet mir eine Umwidmung, wenn ich einen Notweg brauche?
günstig für Nachbar betrifft Grundeigentümer, Bauwerber, Nachbarn
Das kann sein. Ob jemand auffallend sorglos war, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Sorglos kann handeln, wer eine Widmungsänderung vornimmt oder plant — etwa um eine Bauplatzbewilligung zu erhalten — und dadurch erst den Bedarf nach einer Verbindung zum öffentlichen Wegenetz auslöst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 40/78). Sie kann insbesondere darin bestehen, dass der Besitzvorgänger oder der Antragsteller eine derartige Widmungsänderung hinsichtlich der Liegenschaft vornahmen oder durchzuführen beabsichtigten, dass ein Bedarf nach einer Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, allenfalls auch in einer neuen, erweiterten Form, hervorgerufen wurde oder wird. Hiefür käme vor allem die Absicht in Betracht, eine Bauplatzbewilligung zum Bau eines Hauses zu erhalten, falls dadurch ein Bedarf im vorerwähnten Sinn bedingt wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Antragsteller und sein Vater durften aufgrund einer Vereinbarung davon ausgehen, dass ein vertraglich eingeräumtes uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht über das Grundstück des Antragsgegners zu Gunsten ihrer Liegenschaft bestehe.OGH 1 Ob 45/20d, 26.03.2020
- Hier: Versorgung eines in einem Skigebiet im alpinen Gelände gelegenen Selbstbedienungsrestaurants.OGH 1 Ob 216/17x, 15.12.2017
- Dabei kommt es überdies ausschließlich auf das Verhalten vor Einleitung des Notwegeverfahrens an.OGH 1 Ob 216/17x, 15.12.2017
- Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.OGH 5 Ob 1/04i, 24.02.2004
- Hier: Vor Jahren nicht angenommenes Anbot eines anderen Grundnachbarn, einen Weg zum öffentlichen Gut einzuräumen.OGH 7 Ob 208/02t, 11.12.2002
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- Ob der Antrag auf Einräumung eines Notweges wegen Vorliegens einer auffallenden Sorglosigkeit unzulässig ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und kann daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht darstellen.OGH 2 Ob 64/00a, 21.12.2000
- Sie kann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn der Antragsteller eine Widmungsänderung hinsichtlich seiner Liegenschaft durchzuführen beabsichtigt, wodurch ein Bedarf nach einer Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, allenfalls auch in einer neuen, erweiterten Form, hervorgerufen wird.OGH 8 Ob 603/92, 24.09.1992
- Hier: Ankauf einer Liegenschaft.OGH 6 Ob 684/83, 12.01.1984
- Die von Gemeindefunktionären wiederholt geäußerte Absicht der Gemeinde, einen Privatweg für öffentlich zu erklären, verhindert eine auffallende Sorglosigkeit.OGH 6 Ob 734/82, 13.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 41.
- OGH 5 Ob 93/18i, 12.06.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 221/16k, 19.12.2016
Genannte Normen
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b; NWG §2 Abs1
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