Bekomme ich einen Notweg, wenn ich das Grundstück stärker nutze?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Das ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Gesetz will einen Notweg nicht schon deshalb verweigern, weil der Eigentümer den Bedarf durch eine intensivere Nutzung aus freiem Entschluss selbst geschaffen hat. Allerdings darf er sich den Bedarf nicht einfach durch eine Änderung der Betriebsweise verschaffen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 19.12.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Es liegt nicht in der Absicht des Gesetzes, dem Eigentümer des Grundes einen Notweg nicht zuzugestehen, wenn er den Bedarf nach einem solchen durch einen freien Willensentschluß, nämlich durch die Intensivierung der Nutzung, selbst geschaffen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Grundsätzlich kann dem Eigentümer aber nicht gestattet sein, durch eine Änderung der Betriebsweise den Bedarf nach einem Notweg zu schaffen.OGH 1 Ob 585/89, 24.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071097 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 221/16k, 19.12.2016
Genannte Normen
NWG §2 Abs1
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