OGH 5 Ob 221/16k
Worum es ging: Wen schützt das Notwegerecht überhaupt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Geschützt wird nur, wer schuldlos ist. Die Regeln über den Notweg sollen die Nachlässigkeit der Beteiligten nicht fördern, sondern nur den schutzwürdigen Erwerber einer Liegenschaft schützen.
Das ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Gesetz will einen Notweg nicht schon deshalb verweigern, weil der Eigentümer den Bedarf durch eine intensivere Nutzung aus freiem Entschluss selbst geschaffen hat. Allerdings darf er sich den Bedarf nicht einfach durch eine Änderung der Betriebsweise verschaffen.
Allein deswegen nicht. Wer ein durch langjährige Nutzung erworbenes Wegerecht nicht rechtzeitig im Grundbuch eintragen lässt, handelt dadurch für sich genommen noch nicht auffallend sorglos. Ein Notweg darf Ihnen also nicht schon aus diesem einen Grund verweigert werden.
Gemeint ist grobe Fahrlässigkeit im selben Sinn wie im Schadenersatzrecht. Ihnen muss also ein besonders schwerer Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt vorzuwerfen sein, damit ein Notweg an dieser Hürde scheitert.
Das kann sein. Ob jemand auffallend sorglos war, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Sorglos kann handeln, wer eine Widmungsänderung vornimmt oder plant — etwa um eine Bauplatzbewilligung zu erhalten — und dadurch erst den Bedarf nach einer Verbindung zum öffentlichen Wegenetz auslöst.
Nein. Wer ausdrücklich auf einen Weg in einer bestimmten Form verzichtet hat und später gerade diese Variante als günstigste Lösung braucht, bekommt sie nicht zugesprochen. Der fehlende Zugang beruht dann auf auffallender Sorglosigkeit.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lilienfeld, 09.05.2016, 4 Nc 14/13b-76
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Geschäftszahl
5Ob221/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin N*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die Antragsgegner 1. G***** S*****, und 2. M***** S*****, beide vertreten vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Einräumung eines Notwegs, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 4. August 2016, GZ 7 R 87/16y-80, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 9. Mai 2016, GZ 4 Nc 14/13b-76, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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