Darf ich den Weg verbreitern, damit meine Fahrzeuge durchkommen?
günstig für Belasteter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn
Nein, nicht ohne Zustimmung. Muss der Weg breiter oder befestigt werden, damit Sie ihn befahren können, wird der fremde Grund dadurch erheblich schwerer belastet, und das ist eine unzulässige Erweiterung Ihres Rechts. Sie dürfen die Änderung weder selbst vornehmen noch eine Änderung ausnützen, die der Eigentümer für eigene Zwecke gemacht hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist weder befugt, die notwendige Änderung des Weges ohne Zustimmung des Belasteten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch rechtlich in der Lage, sich unter Berufung auf die Erfordernisse moderner Betriebsführung die vom Belasteten für eigene Zwecke vorgenommene Wegänderung ohne dessen Zustimmung zunutze zu machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat.OGH 2 Ob 168/13i, 25.06.2014
- Im Einzelfall kann eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein.OGH 6 Ob 200/12y, 16.11.2012
- Der Servitutsberechtigte hat kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten Teils seiner Liegenschaft vom Servitutsweg zu verbieten. Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern.OGH 5 Ob 136/09z, 07.07.2009
- Die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens stellt immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts dar. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muss der Belastete nicht dulden, weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann.OGH 1 Ob 295/98h, 19.01.1999
- Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen.OGH 1 Ob 301/97i, 27.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016367 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 8 Ob 92/25z, 21.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 86/24d, 27.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 187/20s, 22.12.2020, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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