Zum Inhalt springen

Darf ich den Weg verbreitern, damit meine Fahrzeuge durchkommen?

günstig für Belasteter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn
Nein, nicht ohne Zustimmung. Muss der Weg breiter oder befestigt werden, damit Sie ihn befahren können, wird der fremde Grund dadurch erheblich schwerer belastet, und das ist eine unzulässige Erweiterung Ihres Rechts. Sie dürfen die Änderung weder selbst vornehmen noch eine Änderung ausnützen, die der Eigentümer für eigene Zwecke gemacht hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist weder befugt, die notwendige Änderung des Weges ohne Zustimmung des Belasteten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch rechtlich in der Lage, sich unter Berufung auf die Erfordernisse moderner Betriebsführung die vom Belasteten für eigene Zwecke vorgenommene Wegänderung ohne dessen Zustimmung zunutze zu machen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016367 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Anpassung einer Dienstbarkeit an die Technik
Eigentum und Grundbuch · Mehrbelastung durch geänderte Nutzung
Eigentum und Grundbuch · Änderung der Nutzungsart bei Dienstbarkeiten
Eigentum und Grundbuch · Umfang eines nicht festgelegten Wegerechts
Eigentum und Grundbuch · Häufigere Ausübung einer Dienstbarkeit