Darf der Nachbar den Weg über mein Grundstück stärker nutzen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Unternehmer, Landwirte
Nur im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftung. Bei einem nicht genau festgelegten Recht richtet sich der Umfang zwar nach den jeweiligen Bedürfnissen des begünstigten Grundstücks. Eine stärkere Belastung Ihres Grundstücks, die aus einer geänderten Bewirtschaftungsart entsteht, müssen Sie aber nicht hinnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht.OGH 6 Ob 175/14z, 19.11.2014
- Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 6 Ob 200/12y, 16.11.2012
- Hier: Betrieb eines Taxiunternehmens.OGH 10 Ob 27/11k, 31.05.2011
- Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
- Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren.OGH 7 Ob 12/07a, 28.03.2007
- Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Die Frage des Ausmaßes beziehungsweise Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 7 Ob 12/07a, 28.03.2007
- Hier: Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in einer Bauverhandlung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern.OGH 6 Ob 168/05g, 25.08.2005
- Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Hier: Die Ausweitung eines ungemessen eingeräumten Fahrtrechts, welche in Wahrheit auf die Durchführung von nach der Beschaffenheit zu transportierenden Güter erforderlichen Fuhren eingeschränkt war, auf beliebige Fahrten mit PKWs etwa bloß zum Zweck deren Abstellens, ist unzulässig.OGH 1 Ob 276/02y, 02.09.2003
- Hier: Kaffeehausbetrieb statt Eisenhandlung.OGH 7 Ob 2086/96g, 15.05.1996
- Der bloß mit der Führung eines Bauernhofes verbundene Zweck einer Servitut erstreckt sich nicht auch auf den auf dem herrschenden Gut aufgenommenen Betrieb eines Reitstalls und einer Jausenstation.OGH 4 Ob 2082/96x, 16.04.1996
- Die Servitut soll zwar de fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden.OGH 1 Ob 551/93, 11.05.1993
- Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. Hier: Erwähnung einer Servitut zugunsten der Besucher der Werkskantine, des Gotteshauses und des Kindergartens; Änderung des Dienstleistungsbetriebes in ein Seminarhaus.OGH 7 Ob 707/89, 30.11.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011691 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 45.
- OGH 8 Ob 92/25z, 21.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 86/24d, 27.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 28/23z, 22.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 137/22s, 21.12.2022, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 81/21d, 04.11.2021
- OGH 5 Ob 22/18y, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 102/17h, 29.05.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 149/17p, 18.10.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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