Gilt für meine Betriebspension die jeweils neueste Fassung?
betrifft Arbeitnehmer, Pensionist, Arbeitgeber
Die Pensionsordnung der Bundesbahnen ist keine gesetzliche Regel, sondern wird erst durch Ihren Dienstvertrag wirksam. Sie können sich dieser Ordnung auch stillschweigend und in der jeweils geltenden Fassung unterwerfen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Die BB-PensionsO 1966 ist eine Vertragsschablone (lex contractus), die erst auf Grund des Dienstvertrages wirksam wird. Zulässige - auch schlüssige - Unterwerfung unter die Bestimmungen dieser PensionsO "in ihrer jeweils geltenden Fassung".
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: AVB bei den Österreichischen Bundesbahnen vom 1. Jänner 1996 (§ 66 Abs 1 AVB).OGH 8 ObA 16/03s, 16.10.2003
- Entscheidend ist, dass die jeweiligen auf den einzelnen Dienstnehmer anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften veröffentlicht wurden und diesem Gelegenheit gegeben wurde, sich darüber Kenntnis zu verschaffen.OGH 9 ObA 17/99m, 16.06.1999
- Der jeweilige Bedienstete bringt seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, dass er dem im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) ... in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmung Anwendung finden", widerspruchslos zur Kenntnis nimmt.OGH 9 ObA 17/99m, 16.06.1999
- Auslegung im Sinne des §§ 6, 7 ABGB.OGH 9 ObA 261/88, 25.01.1989
- Hier: Disziplinarordnung 1979 der ÖBB.OGH 14 Ob 160/86, 21.10.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 8 ObA 89/22d, 25.01.2023, Fall aus Tirol
Genannte Normen
BB-PensionsO 1966 allg
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