Gelten die Dienstvorschriften meines Betriebs wie ein Gesetz?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Die Vorschriften, die das Dienstverhältnis bei den Bundesbahnen regeln, sind trotz ihrer Veröffentlichung keine Gesetze. Sie sind eine Vertragsgrundlage und binden Sie und Ihren Arbeitgeber erst, weil sie durch Ihren Dienstvertrag Vertragsinhalt geworden sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die für die Gestaltung des ÖBB - Dienstverhältnisses maßgebenden Vorschriften sind - obgleich zum Teil im Bundesgesetzblatt verlautbart - nicht Gesetze, sondern eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage (Vertragsschablone), welche mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird und die Vertragspartner dann als lex contractus bindet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch.OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022
- Hier: Dienstordnung der Beklagten.OGH 9 ObA 83/19z, 23.07.2019
- Dies gilt grundsätzlich auch für die mit 1. 1. 1996 (§ 66 Abs 1 AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen, die als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen.OGH 8 ObA 32/07z, 16.01.2008
- Die verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen, stellen nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs im Wesentlichen Vertragsschablonen dar, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags rechtlich wirksam werden.OGH 8 ObA 32/07z, 16.01.2008
- Der jeweilige Bedienstete bringt seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, dass er den im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, widerspruchslos zur Kenntnis nimmt. Diese Erwägungen treffen auch auf die mit 1. 1. 1996 (§ 66 Abs 1 AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen, grundsätzlich zu.OGH 8 ObA 16/03s, 16.10.2003
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Mit 1. 1. 1996 sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge gelten, in Kraft getreten (§ 66 Abs 1 AVB).OGH 8 ObA 175/02x, 08.08.2002
- Der Einwand, die im Dienstvertrag enthaltene Einbeziehungsvereinbarung enthalte eine unzulässige dynamische Verweisung auf eine Regelungsbefugnis am Vertragsabschluss nicht beteiligter Dritter, ist ebenso wenig einsichtig (vgl RdW 1989,71) wie die Behauptung die Disziplinarordnung der Beklagten verstoße gegen die §§ 864 a, 879 Abs 3 ABGB oder sei als solche schon sittenwidrig.OGH 9 ObA 270/90, 24.10.1990
- Auslegung im Sinne der §§ 6, 7 ABGB.OGH 9 ObA 261/88, 25.01.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 34.
- OGH 8 ObA 89/22d, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 83/19z, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 25/15g, 26.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §66; AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §67; BBO 1963 allg; DO ÖBB allg; BB-PensionsO allg
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