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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 89/22d

Worum es ging: Wie legt das Gericht einzelne Wörter eines Gesetzes aus?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Auslegung einer Vorschrift wird zuerst gefragt, was ein Ausdruck bedeutet. Maßgeblich ist der allgemeine Sprachgebrauch oder der Sprachgebrauch desjenigen, der die Vorschrift erlassen hat.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Die Vorschriften, die das Dienstverhältnis bei den Bundesbahnen regeln, sind trotz ihrer Veröffentlichung keine Gesetze. Sie sind eine Vertragsgrundlage und binden Sie und Ihren Arbeitgeber erst, weil sie durch Ihren Dienstvertrag Vertragsinhalt geworden sind.

Die Pensionsordnung der Bundesbahnen ist keine gesetzliche Regel, sondern wird erst durch Ihren Dienstvertrag wirksam. Sie können sich dieser Ordnung auch stillschweigend und in der jeweils geltenden Fassung unterwerfen.

Bei einer früheren Tätigkeit für ein Seilbahnunternehmen kann nicht allgemein angenommen werden, dass sie für eine spätere Tätigkeit bei den Bundesbahnen von Vorteil ist. Anders als bei anderen Eisenbahnunternehmen ist eine Anrechnung dieser Zeiten daher nicht geboten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.286 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

8ObA89/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I* T*, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ÖBB-Business Competence Center GmbH, FN 248730f, 1030 Wien, Erdberger Lände 40–48, vertreten durch die E + H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 2022, GZ 13 Ra 23/22p-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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