Wann darf ich einem Prozess anderer wirklich beitreten?
betrifft Bürge, Mitschuldner, Kläger, Beklagter, Gläubiger
Ihr rechtliches Interesse am Beitritt muss konkret sein. Die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung Ihre Rechte berühren könnte, genügt nicht. Ein solches Interesse hat etwa ein Mitschuldner im Prozess gegen den anderen Mitschuldner oder ein Bürge im Prozess zwischen Hauptschuldner und Gläubiger.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. Ein rechtliches Interesse hat zum Beispiel ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner, ein Bürge im Rechtsstreit des Hauptschuldners gegen den Gläubiger oder ein Wechselregresspflichtiger im Rechtsstreit gegen Aussteller, Wechselbürgen, Indossanten oder Ehrenzahler.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass ein Verfahrensausgang möglich ist, bei dem sich ein Beitritt auf Seiten des Klägers - rückblickend betrachtet - als zweckmäßiger erweisen könnte, steht der Annahme eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin am Obsiegen des Beklagten nicht entgegen.OGH 8 Ob 2/14y, 26.06.2014
- Das rechtliche Interesse muss grundsätzlich ex ante beurteilt werden.OGH 8 Ob 2/14y, 26.06.2014
- Es reicht aus, wenn der zu befürchtende Rückgriff plausibel, aber nicht in allen Einzelheiten dargestellt wird.OGH 8 Ob 2/14y, 26.06.2014
- Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden kein Zweifel bestehen.OGH 6 Ob 140/12z, 13.09.2012
- Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.OGH 6 Ob 140/12z, 13.09.2012
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ein rechtliches Interesse hat zum Beispiel ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner, ein Bürge im Rechtsstreit des Hauptschuldners gegen den Gläubiger oder ein Wechselregresspflichtiger im Rechtsstreit gegen Aussteller, Wechselbürgen, Indossanten oder Ehrenzahler. Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen.OGH 2 Ob 12/09t, 03.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106173 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 30.
- OGH 1 Ob 165/25h, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 175/25h, 20.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 50/20s, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Beitritt zu einem fremden Prozess
Verfahrensrecht · Rechtliches Interesse am Prozessbeitritt
Verfahrensrecht · Begründung des Beitritts zum Prozess
Verfahrensrecht · Urteilswirkung gegenüber dem Beigetretenen
Vertragsrecht · Mithaftung für eine fremde Schuld