Reicht ein finanzieller Nachteil für den Beitritt zum Prozess?
betrifft Kläger, Beklagter, Dritte, Gläubiger, Bürge
Sie dürfen einem fremden Verfahren nur beitreten, wenn sich die Entscheidung rechtlich auf Ihre Verhältnisse auswirkt, sei es unmittelbar oder mittelbar. Ein bloß wirtschaftliches Interesse am Ausgang genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine vorherige Streitverkündung ist für den Beitritt als Nebenintervenient nicht Voraussetzung.OGH 10 Ob 29/26a, 19.05.2026
- Hier: Nebenintervention des Transportversicherers des Absenders.OGH 7 Ob 92/21m, 23.06.2021
- Aus der Stellung als Aufsichtsbehörde einer Partei allein ergibt sich kein rechtliches Interesse nach § 17 ZPO.OGH 7 Ob 7/19h, 18.09.2019
- Hier: Ein ein bloßes wirtschaftliches Interesse übersteigendes rechtliches Interesse eines Pfandschuldners als Nebenintervenient an einem Streitbeitritt angenommen.OGH 1 Ob 102/17g, 28.06.2017
- Hier: Die Regressnahme wurde dem Beitretenden bereits in Aussicht gestellt.OGH 6 Ob 88/17k, 29.05.2017
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- Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlustes der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (so schon 5 Ob 67/10d ua).OGH 1 Ob 45/15x, 23.04.2015
- Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden kein Zweifel bestehen.OGH 6 Ob 140/12z, 13.09.2012
- Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.OGH 6 Ob 140/12z, 13.09.2012
- Rechtliches Interesse verneint.OGH 4 Ob 202/10z, 18.01.2011
- Hier: Die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin, den Betrieb ihres Geschäfts im Outlet‑Center zu unterlassen, steht ihrer Betriebspflicht gegenüber der Nebenintervenientin entgegen.OGH 4 Ob 202/10z, 18.01.2011
- Kein rechtliches Interesse der Mitglieder einer juristischen Person (zB Aktionäre, Gesellschafter einer GmbH oder der Genossenschaft) am Obsiegen ihrer Körperschaft in einem vermögensrechtlichen Prozess gegen Dritte.OGH 6 Ob 201/09s, 16.10.2009
- Ein allfälliges wirtschaftliches Interesse oder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse reicht zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus.OGH 2 Ob 12/09t, 03.09.2009
- Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird.OGH 2 Ob 12/09t, 03.09.2009
- Hier: Da schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen.OGH 7 Ob 20/07b, 18.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035724 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 51.
- OGH 1 Ob 165/25h, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 175/25h, 20.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 50/20s, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 75/16v, 28.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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