OGH 5 Ob 172/20k
Worum es ging: Was kann die Gemeinde tun, wenn ihr Vorkaufsrecht umgangen wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In Stadterneuerungsgebieten hat die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn sie das Grundstück für öffentliche Zwecke braucht. Wird die vorgeschriebene Genehmigung eines Rechtsgeschäfts umgangen, greift das unmittelbar in ihre Interessen ein. Sie darf sich deshalb gegen eine so bewilligte Eintragung im Grundbuch mit einem Rechtsmittel wehren.
Ja. Die Gemeinde kann als Baubehörde erster Instanz gegen einen Beschluss des Grundbuchsgerichts ein Rechtsmittel erheben. In anderen Rollen gilt das nicht ohne Weiteres: Als Abgabenbehörde und im Grundverkehr hat das Gericht ihr diese Möglichkeit verweigert.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nur eingeschränkt. Das Gericht muss vorgelegte Urkunden zwar daraufhin prüfen, ob sie von der zuständigen Behörde stammen, jedoch nur darauf, ob nicht eine klar erkennbare Unzuständigkeit vorliegt. Wie die Grundstücke verwendet werden, beurteilt die Grundverkehrskommission. Die Finanzprokuratur kann jederzeit die Zustellung des Beschlusses verlangen, um im öffentlichen Interesse dagegen vorzugehen.
Ja. In Angelegenheiten des Grundverkehrs darf die Finanzprokuratur, die Anwältin der Republik, im öffentlichen Interesse einschreiten. Das gilt nach den Grundverkehrsgesetzen der Länder.
Nur dann, wenn sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Wirkt sich die Entscheidung auf öffentliche Interessen bloß mittelbar aus, darf sie nicht einschreiten.
Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 26.05.2020
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 06.08.2020, 53 R 107/20x
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.505 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.10.2020
Geschäftszahl
5Ob172/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers D*****, vertreten durch Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin Gemeinde M*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 6. August 2020, AZ 53 R 107/20x, mit dem der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 26. Mai 2020, TZ 3218/20, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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