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Darf ich mitreden, wenn mich das Verfahren nur wirtschaftlich betrifft?

betrifft Erben, Gläubiger, Beteiligte, Antragsteller
Nein. Parteistellung haben Sie nur, wenn Ihre rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst wird. Wirkt sich das Verfahren bloß mittelbar aus, etwa weil Ihre Aussichten auf Befriedigung schlechter werden, genügt das nicht. Auch ein bloßes rechtliches Interesse am Ausgang reicht nicht aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 30.08.2023 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2006)

Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2; AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3

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