Darf ich mitreden, wenn mich das Verfahren nur wirtschaftlich betrifft?
betrifft Erben, Gläubiger, Beteiligte, Antragsteller
Nein. Parteistellung haben Sie nur, wenn Ihre rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst wird. Wirkt sich das Verfahren bloß mittelbar aus, etwa weil Ihre Aussichten auf Befriedigung schlechter werden, genügt das nicht. Auch ein bloßes rechtliches Interesse am Ausgang reicht nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 30.08.2023 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2006)
Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im VerlassenschaftsverfahrenOGH 2 Ob 106/24p, 25.07.2024
- Die Parteistellung ist insoweit eingegrenzt, als im jeweiligen Verfahren oder Verfahrensabschnitt die rechtlich geschützte Stellung tangiert wird. Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Eine rechtlich geschützte Stellung fehlt, wenn die gerichtliche Maßnahme (nur) wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit herbeiführt. Auch das bloße rechtliche Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang (ohne dass eine Bindungswirkung der Entscheidung bestünde) bewirkt keine rechtlich geschützte Stellung.OGH 16 Ok 2/20k, 29.05.2020
- Hier: Keine Parteistellung der potentiellen Erbin im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht.OGH 2 Ob 114/14z, 02.10.2014
- Auch wenn durch die Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wird dadurch die rechtlich geschützte Stellung des Teilungsklägers, dessen Teilungsklage angemerkt wurde, nicht unmittelbar beeinflusst. Eine solche Reflexwirkung begründet keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren.OGH 5 Ob 74/09g, 12.05.2009
- Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen.OGH 6 Ob 186/07g, 13.09.2007
- Der das Testament errichtende Notar ist von der Entscheidung über das Erbrecht nach § 161 AußStrG nicht „unmittelbar" betroffen, sodass eine (volle) materielle Parteistellung ausscheidet.OGH 6 Ob 236/06h, 09.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 6 Ob 118/23f, 30.08.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2; AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3
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