Muss ich mich beim Bauen an den Flächenwidmungsplan halten?
betrifft Bauwerber, Grundeigentümer, Gemeinde, Nachbarn
Ja. Der Flächenwidmungsplan ist eine allgemeine Regelung im Rang einer Verordnung und ordnet den Raum der Gemeinde. Jedes Vorhaben, das dieser Ordnung widerspricht, ist unzulässig, und die Bebauungsbestimmungen sind bei allen bewilligungspflichtigen Bauten einzuhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Der Flächenwidmungsplan ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt. Aufgabe der Flächenwidmungspläne ist, den Gemeinderaum zu ordnen. Jedes Vorhaben, das mit dieser Ordnung im Widerspruch steht, muss als unzulässig angesehen werden. Die Bebauungsbestimmungen sind grundsätzlich bei allen bewilligungspflichtigen Bauführungen einzuhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Flächenwidmungspläne sind für die Frage nach der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von ausschlaggebender Bedeutung.OGH 1 Ob 14/00s, 22.02.2000
- Flächenwidmungspläne haben Verordnungscharakter und sind keine Bescheide; das gilt auch für Abänderungen und damit die Neufassung von Flächenwidmungsplänen.OGH 1 Ob 238/98a, 29.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Cd7; ROG allg
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