Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 199/16w

Worum es ging: Nach welchem Maßstab haftet eine Behörde für Fehler ihrer Mitarbeiter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn ein Amt für einen Fehler seiner Bediensteten einstehen muss, wird derselbe strenge Maßstab angelegt wie bei Fachleuten. Die Bediensteten müssen jene Kenntnisse und jene Sorgfalt aufbringen, die ihr Fach verlangt. Auch ein leichter Fehler kann den Rechtsträger ersatzpflichtig machen.

Nein. Der strenge Maßstab für Bedienstete öffentlicher Stellen darf nicht überspannt werden. Sie müssen kein Sonderwissen haben, das mit ihrer Aufgabe nichts zu tun hat. Im Anlassfall mussten die Verantwortlichen einer Übung nicht wissen, wie Bienenvölker im Winter auf Erschütterungen und Abgase reagieren.

Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich im Verfahren nicht mehr beheben ließen. Zuerst müssen Sie also selbst alle Möglichkeiten nutzen, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Erst wenn das erfolglos geblieben ist, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht.

Haben Sie schuldhaft kein Rechtsmittel erhoben, entfällt ein Anspruch gegen den Staat zur Gänze, soweit das Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können. Eine Aufteilung des Schadens nach Verschuldensanteilen findet insoweit nicht statt.

Bei reinen Vermögensschäden können Nachbarn nur dann Ersatz verlangen, wenn ihnen das Bau- oder Raumordnungsrecht selbst eigene Rechte einräumt. Sie stehen dabei nicht besser als jemand, der mit dem Grundeigentümer vertraglich verbunden ist.

Ein Anspruch gegen den Staat entfällt wegen eines unterlassenen Rechtsmittels nur dann, wenn Ihnen eine Sorglosigkeit im Umgang mit Ihren eigenen Rechtsgütern vorzuwerfen ist. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts.

Behauptet der Schädiger, Sie hätten Ihren Verdienstentgang durch eine andere Beschäftigung oder durch Vorteile verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Diese Last liegt nicht bei Ihnen als Geschädigtem.

Meist nicht. Die Raumordnungsvorschriften schützen nur den Eigentümer des Grundstücks und seine Rechtsnachfolger. Wer bloß vertraglich mit dem Eigentümer verbunden ist, etwa als Vertragspartner oder Kreditgeber, ist von diesem Schutz nicht erfasst und bekommt reine Vermögensschäden nicht ersetzt.

Ob Sie den Verdienstentgang wegen einer Verletzung Ihrer Pflicht, den Schaden gering zu halten, nur für einen kürzeren Zeitraum ersetzt bekommen, betrifft nicht den Grund Ihres Anspruchs. Diese Frage wird der Höhe des Anspruchs zugeordnet.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Wer mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des ersten Urteils erreicht hat, kann gegen diesen Aufhebungsbeschluss nur eingeschränkt vorgehen. Sie können nur die rechtliche Beurteilung bekämpfen, von der das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist. Die Aufhebung selbst können Sie nicht angreifen.

Ja. Weil hier nach den Regeln des bürgerlichen Rechts gehaftet wird, umfasst die Haftung nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden der Organe. Es genügt also nicht, dass ein Gesetz bewusst gebeugt wurde.

Die öffentliche Stelle. Steht die Übertretung einer Schutzvorschrift fest, muss sie beweisen, dass ihre Organe kein Verschulden trifft, oder zumindest ernstlich zweifelhaft machen, dass der Verstoß den Schaden verursacht hat.

Ja. Wurde Ihr Bauansuchen wegen einer aus Ihrer Sicht rechtswidrigen Änderung der Widmung abgewiesen, müssen Sie das Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof fortführen. Sonst haben Sie es unterlassen, den Schaden abzuwenden. Wird die Änderung aufgehoben, fällt der Schaden ohnehin weg.

Ja. Auch eine Verordnung kann den Schaden auslösen und damit eine Haftung begründen. Das Gericht muss dabei aber die Verfassungsregeln über die Prüfung von Verordnungen beachten. Trifft das erlassende Organ kein Verschulden, wird der Ersatz dennoch abgewiesen.

Als Rechtsmittel gelten nur Behelfe im Verfahren, mit denen sich eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beseitigen lässt, sei es über die höhere Instanz oder auf andere Weise. Materielle Ansprüche, etwa eine Klage gegen einen Mitschädiger, zählen nicht dazu.

Der Begriff Rechtsmittel ist weit zu verstehen. Auch Einwendungen gegen eine Schätzung gelten als Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung.

Nein. Hat das Gericht Bedenken gegen die Verordnung, auf die Sie Ihren Anspruch stützen, muss es beim Verfassungsgerichtshof deren Aufhebung beantragen. Als angewendet gilt eine Verordnung auch dann, wenn ihre Gesetzmäßigkeit nur eine Vorfrage ist. Zuvor prüft das Gericht, ob es auf die Verordnung überhaupt ankommt.

Nein. Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass Sie alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel ergriffen haben, auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dass Sie ein Rechtsmittel für aussichtslos gehalten haben, entschuldigt die Unterlassung nicht. Die Erfolgsaussichten werden im Amtshaftungsverfahren nicht mehr geprüft.

Es genügt, dass es überhaupt einen Rechtsbehelf gab, der seiner Art nach den Schaden noch hätte verhindern können. Sie dürfen im Verfahren nicht beweisen, dass dieser Behelf in Ihrem Fall keinen Erfolg gehabt hätte.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Ja. Der Flächenwidmungsplan ist eine allgemeine Regelung im Rang einer Verordnung und ordnet den Raum der Gemeinde. Jedes Vorhaben, das dieser Ordnung widerspricht, ist unzulässig, und die Bebauungsbestimmungen sind bei allen bewilligungspflichtigen Bauten einzuhalten.

Als Rechtsmittel gelten hier nur Behelfe im Verfahren, mit denen gegen Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden Abhilfe gesucht werden kann. Andere Schritte fallen nicht darunter.

Ja. Erstellt die Gemeinde den Flächenwidmungsplan im eigenen Wirkungsbereich, stellt sie auch eine Bestätigung über Einzelheiten dieses Plans in Vollziehung der Gesetze aus. Entsteht Ihnen durch eine schuldhaft rechtswidrig falsche Bestätigung ein Schaden, können Sie daraus Amtshaftungsansprüche ableiten. Dasselbe gilt für die Änderung eines Flächenwidmungsplans.

Die Gemeinde muss Flächen mit Nutzungsbeschränkungen, etwa Hochwasserabflussgebiete, im Flächenwidmungsplan ersichtlich machen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Hochwassergefahr, muss sie sich Gewissheit darüber verschaffen. Wer ein Grundstück im Vertrauen auf die ausgewiesene Bebaubarkeit gekauft hat, kann seinen Vermögensschaden ersetzt verlangen.

Ja. Die Raumordnungsgesetze schützen auch die Eigentümer der Grundstücke und ihre Rechtsnachfolger. Sie dürfen darauf vertrauen, dass bei der Widmung geprüft wurde, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse möglich sind, das Gelände also nicht durch Altlasten unbenützbar ist oder in einer Hochwasser- oder Lawinenzone liegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ABGB § 1299 ABGB § 1304 ZPO § 504 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

62 Absätze, 36.138 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Geschäftszahl

1Ob199/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde A*****, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen 755.867,06 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2016, GZ 14 R 48/16f-68, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Jänner 2016, GZ 4 Cg 57/14d-62, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail