Haftet die Gemeinde für eine falsche Bestätigung zur Flächenwidmung?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Änderung eines Flächenwidmungsplans kann im Sinne des §1 Abs1 AHG haftungsbegründend sein, denn sie erfolgt in Vollziehung der Gesetze, und es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des §1 Abs1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen kann.OGH 1 Ob 148/02z, 28.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113715 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Cd7; AHG §1 Abs1 Ba; nö ROG 1976 §13; nö ROG 1976 §14
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.