Muss ich gegen die Abweisung meines Bauantrags weiter vorgehen?
günstig für Staat betrifft Bauwerber, Grundeigentümer, Gemeinden
Ja. Wurde Ihr Bauansuchen wegen einer aus Ihrer Sicht rechtswidrigen Änderung der Widmung abgewiesen, müssen Sie das Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof fortführen. Sonst haben Sie es unterlassen, den Schaden abzuwenden. Wird die Änderung aufgehoben, fällt der Schaden ohnehin weg.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ein Liegenschaftseigentümer, dessen Baubewilligungsansuchen nur wegen einer während des Verwaltungsverfahrens erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes, deren gesetzwidrige Erlassung er behauptet, abgewiesen wurde, muß das Verfahren zur Abwendung noch nicht endgültig entstandener, sondern nur bei Aufrechtbleiben der Verordnung weiter bestehen bleibender Schäden bis zum VwGH fortführen; ein Amtshaftungsanspruch kann hingegen nicht entstehen, weil entweder die VwGH - Beschwerde schuldhaft unterlassen wurde (§ 2 Abs 2 AHG) oder aber der Schaden wegen Aufhebung der Verordnung durch den vom VwGH angerufenen VfGH beseitigt wird bzw gemäß § 2 Abs 3 AHG nicht ersatzfähig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG, wenn die Geschädigte nach Aufhebung der zunächst erteilten wasserrechtlichen Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof gegen den wasserrechtlichen Bescheid keine Berufung erhob, da die bestehende Bausperre auch bei einer wasserrechtlichen Bewilligung der Umsetzung des projektierten Wohnbaus entgegenstünde (Hochwassergefahr).OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016
- Kein Ersatz der Aufwendungen für die Erstellung von Bauplänen, wenn nach Beseitigung der Verordnung die auf Grund dieser Pläne angestrebte Baubewilligung und damit die Verbauung der Grundstücke erreicht werden kann.OGH 1 Ob 35/83, 09.11.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050044 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Cd7; AHG §1 Eb; AHG §2
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