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Muss ich gegen die Abweisung meines Bauantrags weiter vorgehen?

günstig für Staat betrifft Bauwerber, Grundeigentümer, Gemeinden
Ja. Wurde Ihr Bauansuchen wegen einer aus Ihrer Sicht rechtswidrigen Änderung der Widmung abgewiesen, müssen Sie das Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof fortführen. Sonst haben Sie es unterlassen, den Schaden abzuwenden. Wird die Änderung aufgehoben, fällt der Schaden ohnehin weg.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Ein Liegenschaftseigentümer, dessen Baubewilligungsansuchen nur wegen einer während des Verwaltungsverfahrens erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes, deren gesetzwidrige Erlassung er behauptet, abgewiesen wurde, muß das Verfahren zur Abwendung noch nicht endgültig entstandener, sondern nur bei Aufrechtbleiben der Verordnung weiter bestehen bleibender Schäden bis zum VwGH fortführen; ein Amtshaftungsanspruch kann hingegen nicht entstehen, weil entweder die VwGH - Beschwerde schuldhaft unterlassen wurde (§ 2 Abs 2 AHG) oder aber der Schaden wegen Aufhebung der Verordnung durch den vom VwGH angerufenen VfGH beseitigt wird bzw gemäß § 2 Abs 3 AHG nicht ersatzfähig ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050044 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AHG §1 Cd7; AHG §1 Eb; AHG §2

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