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Haftet die Gemeinde, wenn der Widmungsplan die Hochwassergefahr verschweigt?

günstig für Grundeigentümer betrifft Käufer, Grundeigentümer, Bauherren, Gemeinde
Die Gemeinde muss Flächen mit Nutzungsbeschränkungen, etwa Hochwasserabflussgebiete, im Flächenwidmungsplan ersichtlich machen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Hochwassergefahr, muss sie sich Gewissheit darüber verschaffen. Wer ein Grundstück im Vertrauen auf die ausgewiesene Bebaubarkeit gekauft hat, kann seinen Vermögensschaden ersetzt verlangen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Die Gemeinde hat (hier aufgrund § 12 Abs 1 Z 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GplG)) die Pflicht im Flächenwidmungsplan unter anderem Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie etwa Hochwasserabflussgebiete) ersichtlich zu machen. Bereits bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten für eine Hochwassergefährdung trifft sie daher die Verpflichtung, sich Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebiets zu verschaffen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

AHG §1 Abs1 Cd14; Krnt GplG §12; Krnt GplG §18; WRG §38 Abs1

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