Haftet die Gemeinde, wenn der Widmungsplan die Hochwassergefahr verschweigt?
günstig für Grundeigentümer betrifft Käufer, Grundeigentümer, Bauherren, Gemeinde
Die Gemeinde muss Flächen mit Nutzungsbeschränkungen, etwa Hochwasserabflussgebiete, im Flächenwidmungsplan ersichtlich machen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Hochwassergefahr, muss sie sich Gewissheit darüber verschaffen. Wer ein Grundstück im Vertrauen auf die ausgewiesene Bebaubarkeit gekauft hat, kann seinen Vermögensschaden ersetzt verlangen.
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Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Die Gemeinde hat (hier aufgrund § 12 Abs 1 Z 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GplG)) die Pflicht im Flächenwidmungsplan unter anderem Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie etwa Hochwasserabflussgebiete) ersichtlich zu machen. Bereits bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten für eine Hochwassergefährdung trifft sie daher die Verpflichtung, sich Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebiets zu verschaffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: nö ROG 1976.OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016
- Einem Käufer, der eine Liegenschaft im Vertrauen auf ihre Bebaubarkeit (nach dem Flächenwidmungsplan und die darin festgelegte Widmung Bauland-Wohngebiet) erwarb, ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ein Amtshaftungsanspruch auf Ersatz seiner (Vermögens-)Schäden (etwa frustrierter Aufwendungen bei der Bebauung des Grundstücks) zuzubilligen.OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 Cd14; Krnt GplG §12; Krnt GplG §18; WRG §38 Abs1
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