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Darf mich die Gemeinde vertraglich zum Bauen verpflichten?

günstig für Gemeinde betrifft Bauträger, Grundeigentümer, Gemeinden
Ein Vertrag, in dem sich ein Bauträger gegenüber der Gemeinde zur Bebauung mit förderbaren Wohnungen verpflichtet, ist grundsätzlich zulässig, wenn das Grundstück erst durch die Umwidmung bebaubar wurde. Die Gemeinde darf sich dabei Vorschlags- und Zustimmungsrechte sichern; deren Grenze sind die guten Sitten. Ob eine unzulässige Bestimmung den ganzen Vertrag nichtig macht, hängt vom Zweck des Verbots ab.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2024)

Ein Raumordnungsvertrag, mit dem sich ein Bauträger gegenüber einer Gemeinde zur Bebauung einer ihm gehörenden Liegenschaft mit einer förderbaren Gesamtanlage verpflichtet, ist ein Verwendungsvertrag iSd § 33 Abs 2 iVm Abs 3 Fall 1 TROG 2016. Ein solcher Vertrag ist jedenfalls dann grundsätzlich zulässig, wenn die Liegenschaft zuvor als Freiland gewidmet war und erst durch die Umwidmung, die aufgrund des Raumordnungsvertrags erfolgte, bebaubar wurde. Die Einhaltung eines Raumordnungsvertrags kann insbesondere mit den in § 33 Abs 4 TROG 2016 genannten Vorschlags- und Zustimmungsrechten abgesichert werden. Inhaltliche Grenze für die Ausgestaltung dieser Rechte ist § 879 Abs 1 ABGB. Auch bei Raumordnungsverträgen hängt es primär vom Verbotszweck ab, ob bei Unzulässigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung der gesamte Vertrag nichtig ist oder im Übrigen gültig bleibt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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