Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 111/24t
Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.
Ein Urteil steht mit sich selbst im Widerspruch, wenn sich einzelne Aussprüche in seinem Spruch gegenseitig logisch ausschließen. Maßgeblich ist damit der Spruch der Entscheidung.
Wird nach einem Richterwechsel die Beweisaufnahme nicht wiederholt, ist das Urteil deswegen nicht nichtig, aber das Verfahren ist mangelhaft. Dieser Mangel wird geheilt, wenn alle Beweise, auf die sich das Urteil stützt, wiederholt werden.
Das Berufungsgericht darf nicht frei entscheiden, ob es den Fall an das Erstgericht zurückgibt. Muss das Verfahren ergänzt werden, hat es diese Ergänzung grundsätzlich selbst vorzunehmen. Nur wenn dadurch erheblich mehr Kosten oder eine Verzögerung entstünden, darf es zurückverweisen.
Nichtig ist eine Entscheidung aus diesem Grund nur dann, wenn ihr Spruch in sich widersprüchlich ist oder wenn eine Begründung überhaupt fehlt. Ist die Begründung bloß mangelhaft, liegt keine Nichtigkeit vor.
Nein. Ungültig ist eine Entscheidung nur, wenn sich einzelne Aussprüche im Spruch selbst logisch ausschließen. Widersprüche in der Begründung reichen dafür nicht.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Eine mangelhafte Begründung des Urteils macht das Verfahren nicht fehlerhaft im Sinn der Anfechtungsgründe. Sie führt auch nicht dazu, dass das Urteil nichtig wäre.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ist nicht absehbar, wie umfangreich das weitere Verfahren wird und was alles noch zu klären ist, kann nicht angenommen werden, dass eine Ergänzung durch das Berufungsgericht ohne erheblichen Mehraufwand an Kosten abliefe.
Dann bleibt jeder Partei ihr eigener Kostenersatz, berechnet nur nach dem sie betreffenden Streitwert. Die sonst bei verbundenen Verfahren geltende Zusammenrechnung kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Ob Sie sich als Anleger eine Mitschuld anrechnen lassen müssen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wichtig ist dabei, wie groß der Wissensunterschied zwischen Ihnen und der haftenden Seite war. Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass Sie mit solchen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko eingehen und dass wesentliche Umstände nicht immer hervorgehoben werden, sondern erst beim Durchsehen der Unterlagen erkennbar sind.
Gibt das Berufungsgericht die Sache an das Erstgericht zurück, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat es eine Frage des Verfahrensrechts unrichtig gelöst. Eine solche Frage ist für die Rechtssicherheit erheblich.
Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Abschlussprüfer schützt auch jene Gläubiger, die durch die Veröffentlichung des Prüfvermerks angesprochen werden sollen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht nach fachmännischer Ansicht den Vorschriften entsprechen. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, kann der Prüfer auch Ihnen gegenüber haften.
Der Abschlussprüfer hat zwar nur mit der geprüften Gesellschaft einen Vertrag, muss aber auch deren mögliche Gläubiger schützen und sorgfältig behandeln. Sein Bestätigungsvermerk soll eine tragfähige Vertrauensgrundlage schaffen. Stellt er ihn nachlässig unrichtig aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der im Vertrauen darauf disponiert und dadurch einen Schaden erleidet.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft schützt auch alle möglichen Gläubiger der Gesellschaft. Stellt der Prüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der darauf vertraut und dadurch einen Schaden erleidet. Der geschädigte Anleger muss allerdings beweisen, dass er seine Entscheidung im Vertrauen auf diesen Vermerk getroffen hat.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Ob eine Abschlussprüfung fachgerecht durchgeführt wurde, ist teils eine Tatsachenfrage und teils eine Rechtsfrage. Was von einem gewissenhaften Prüfer verlangt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ergibt sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Prüfung. Maßstab ist nicht die eigene Einschätzung des Prüfers, sondern der Standard, der aus objektiver Sicht geboten ist.
Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den gesetzlichen Höchstbetrag der Haftung des Abschlussprüfers, wird der Betrag nicht gleichmäßig auf alle verteilt. Es entscheidet die zeitliche Reihenfolge.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 27.08.2023, 55 Cg 57/15s-242.1
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.05.2024, 2 R 177/23y-249.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 UGB § 189a UGB § 221 UGB § 274 UGB § 275 ZPO § 488 ZPO § 496 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 526
Entscheidungstext
68 Absätze, 21.965 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Geschäftszahl
8Ob111/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. M* G* (55 Cg 57/15s des Handelsgerichts Wien), 2. R* W* (55 Cg 56/15v des Handelsgerichts Wien), 3. R* Privatstiftung, * (55 Cg 59/15k des Handelsgerichts Wien), 4. Ing. F* E* (55 Cg 60/15g des Handelsgerichts Wien), 5. H* S* (55 Cg 128/16h des Handelsgerichts Wien), 6. S* * GmbH, * (55 Cg 129/16f des Handelsgerichts Wien), 7. DI A* K* (55 Cg 130/16b des Handelsgerichts Wien), 8. Mag. I* * K* (55 Cg 167/16v des Handelsgerichts Wien), 9. K* Ltd, *, Zypern (55 Cg 172/16d des Handelsgerichts Wien), 10. R* GmbH, * (55 Cg 173/16a des Handelsgerichts Wien), 11. D* Ges.m.b.H., * (55 Cg 174/16y des Handelsgerichts Wien), mit Ausnahme des Viertklägers alle vertreten durch Dr. Kurt Berger und Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, der Viertkläger vertreten durch Dr. Marin Löffler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 245.475,75 EUR sA (Erstklägerin), 259.654,80 EUR sA (Zweitkläger), 133.715,75 EUR sA (Drittklägerin), 1.412.171,81 EUR sA (Viertkläger), 311.250 EUR sA (Fünftkläger), 241.726,64 EUR sA (Sechstklägerin), 87.993,34 EUR sA (Siebentkläger), 634.137,67 EUR sA (Achtklägerin), 161.332,77 EUR sA (Neuntklägerin), 403.588,56 EUR sA (Zehntklägerin) und 1.024.448,69 EUR sA (Elftklägerin), über die Rekurse der viert- sowie der sechst- bis elftklagenden Parteien und die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2024, GZ 2 R 177/23y-249.1, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. August 2023, GZ 55 Cg 57/15s-242.1, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rekurse der viert- sowie der sechst- bis elftklagenden Parteien und die Revision der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
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