Wann wird mein Eigentum bloß eingeschränkt und wann entzogen?
betrifft Grundstückseigentümer, Eigentümer, Bürger
Eine Einschränkung liegt vor, wenn Sie mit Ihrer Sache nicht mehr ganz nach Belieben umgehen dürfen. Ein Entzug liegt vor, wenn Ihnen die Befugnis genommen wird, andere auszuschließen, und diese anderen eingeräumt wird. Für bloße Einschränkungen genügt es, dass die Maßnahme sachlich ist und den Wesenskern des Rechts nicht verletzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Unter einer Eigentumsbeschränkung ist die bloße Einschränkung der Befugnis zu verstehen, mit der Sache nach Willkür zu schalten. Entziehung ist dagegen der Entzug der Befugnis, jeden anderen davon auszuschließen, und die daraus folgende Einräumung entsprechender Einwirkungsbefugnisse an andere. Für bloße Eigentumsbeschränkungen als inhaltliche Gestaltung des Rechtes im Verhältnis zum Allgemeininteresse genügt aber nach dem rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers die Sachlichkeit der Maßnahme, soweit sie nicht den Wesenskern des Rechtes verletzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem einfachen Gesetzgeber steht im Bereich der Wohnungspolitik ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insofern zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen frei ist, sofern keine unsachliche Ungleichbehandlung vorliegt.OGH 7 Ob 201/14f, 26.11.2014
- Hier: Keine unsachliche Ungleichbehandlung durch § 16 Abs 7 MRG, weil der Gesetzgeber im Interesse des Mieters auf Ausgleich der Nachteile durch eine Befristung eine Regelung schafft, die dem Vermieter einen Anreiz dafür bieten soll, unbefristet zu vermieten.OGH 5 Ob 29/11t, 29.03.2011
- Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überwälzbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter gemäß § 21 Abs 2 MRG.OGH 5 Ob 124/10m, 23.09.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0072903 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 137/24v, 03.09.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
StGG Art5
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