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Anderes · Eigentumsbeschränkung und Eigentumsentzug

Wann wird mein Eigentum bloß eingeschränkt und wann entzogen?

betrifft Grundstückseigentümer, Eigentümer, Bürger
Eine Einschränkung liegt vor, wenn Sie mit Ihrer Sache nicht mehr ganz nach Belieben umgehen dürfen. Ein Entzug liegt vor, wenn Ihnen die Befugnis genommen wird, andere auszuschließen, und diese anderen eingeräumt wird. Für bloße Einschränkungen genügt es, dass die Maßnahme sachlich ist und den Wesenskern des Rechts nicht verletzt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Unter einer Eigentumsbeschränkung ist die bloße Einschränkung der Befugnis zu verstehen, mit der Sache nach Willkür zu schalten. Entziehung ist dagegen der Entzug der Befugnis, jeden anderen davon auszuschließen, und die daraus folgende Einräumung entsprechender Einwirkungsbefugnisse an andere. Für bloße Eigentumsbeschränkungen als inhaltliche Gestaltung des Rechtes im Verhältnis zum Allgemeininteresse genügt aber nach dem rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers die Sachlichkeit der Maßnahme, soweit sie nicht den Wesenskern des Rechtes verletzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0072903 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

StGG Art5

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