Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 137/24v
Worum es ging: Darf der Gesetzgeber in der Sozialversicherung pauschal rechnen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade in der Sozialversicherung muss er auf den Regelfall abstellen, wodurch sich Härten in Einzelfällen nicht vermeiden lassen. Knüpft er für bestimmte begünstigte Zeiten zunächst an den tatsächlichen Verdienst an und greift nur ersatzweise auf Durchschnittssätze zurück, ist das nicht gleichheitswidrig.
Dann können Sie die Zustimmung nicht erzwingen. Es müssen alle Voraussetzungen zugleich vorliegen; eine Abwägung der Interessen findet nicht statt. Dass die Änderung üblich und für Sie wichtig ist, müssen Sie nachweisen.
Ob eine Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, wird nach objektiven Umständen beurteilt. Beim wichtigen Interesse an der Änderung kommt es dagegen auf Ihr eigenes, persönliches Interesse als Mieter an.
Eine Einschränkung liegt vor, wenn Sie mit Ihrer Sache nicht mehr ganz nach Belieben umgehen dürfen. Ein Entzug liegt vor, wenn Ihnen die Befugnis genommen wird, andere auszuschließen, und diese anderen eingeräumt wird. Für bloße Einschränkungen genügt es, dass die Maßnahme sachlich ist und den Wesenskern des Rechts nicht verletzt.
Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 27.06.2023, 25 Msch 1/22p-29
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 14.02.2024, 38 R 249/23h-38
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG Art. 9 MRG § 37 WEG 2002 § 16
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.619 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Geschäftszahl
5Ob137/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers H*, vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt W*, *, R*, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 9 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2024, GZ 38 R 249/23h-38, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 27. Juni 2023, GZ 25 Msch 1/22p-29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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