Verletzt eine kurze Anhaltung durch die Polizei meine Freiheit?
günstig für Staat betrifft Bürger, Beschuldigte, Polizei, Geschädigte
Das Grundrecht auf persönliche Freiheit wird nur durch eine echte Freiheitsentziehung verletzt, nicht schon durch eine bloß kurzfristige Beschränkung. Ob im Einzelfall das eine oder das andere vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Das im Bundesgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit und in Art5 der MRK geschützte Grundrecht wird nur durch eine Freiheitsentziehung verletzt, nicht aber durch eine nur kurzfristige Freiheitsbeschränkung. Hier: Anhaltung infolge aufrechter Personalfahndung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine Freiheitsentziehung oder eine bloße Freiheitsbeschränkung vorliegt, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 1 Ob 45/26p, 24.06.2026
- Werden solche von der die Anordnung vollziehenden Kriminalpolizei (§ 18 StPO) dennoch gesetzt, geschieht dies nicht „durch“ (§ 1 Abs 1 GRBG) die strafgerichtliche Verfügung, sondern in Überschreitung derselben. Sie wären somit nicht dem Gericht, sondern der Verwaltungsbehörde zuzurechnen und daher – als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – (nicht mit Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof, sondern) gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B‑VG mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu bekämpfen.OGH 13 Os 137/17x, 06.12.2017
- Die mit Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) des Vorsitzenden angeordnete (§ 210 Abs 3 iVm § 169 Abs 1 StPO) Personenfahndung nach § 168 Abs 1 StPO ist (bloß) auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Angeklagten gerichtet und umfasst demnach (gerade) keine Eingriffe in das vom Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und von Art 5 MRK geschützte Grundrecht.OGH 13 Os 137/17x, 06.12.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 45/26p, 24.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
GRBG §1 Abs1; MRK Art5 II1; PersFrSchG allg
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