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Darf der Gesetzgeber mein Eigentum beliebig einschränken?

günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Eigentümer, Vermieter, Betriebe
Nein. Eine gesetzliche Beschränkung Ihres Eigentums ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Sie darf den Kern des Eigentumsrechts nicht antasten. Der Schutz gilt nicht nur gegen die Wegnahme des Eigentums, sondern auch gegen bloße Beschränkungen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Art 1 ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt (VfSlg 9911/1983; 11402/1987). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038544 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 23.

Im Gesetz

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