Darf der Gesetzgeber mein Eigentum beliebig einschränken?
günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Eigentümer, Vermieter, Betriebe
Nein. Eine gesetzliche Beschränkung Ihres Eigentums ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Sie darf den Kern des Eigentumsrechts nicht antasten. Der Schutz gilt nicht nur gegen die Wegnahme des Eigentums, sondern auch gegen bloße Beschränkungen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Art 1 ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt (VfSlg 9911/1983; 11402/1987). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt in der Regelung, wonach ein Anerbe den Hof zu einem begünstigten Übernahmspreis übernehmen kann, kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.OGH 6 Ob 88/12b, 24.05.2012
- Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.OGH 9 ObA 103/03t, 25.02.2004
- Insbesondere ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen (vgl VfSlg 11402, 12227) und nicht unverhältnismäßig sind (VfSlg 13587, 13659, 13964).OGH 10 ObS 205/02y, 12.11.2002
- Der Verfassungsgerichtshof stellt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Eigentumseingriffen auf Sachlichkeitserwägungen und auch auf die Verhältnismäßigkeit ab.OGH 1 Ob 625/94, 29.08.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038544 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 5 Ob 193/16t, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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