Was darf ich mit dem Teil machen, den ich allein nutze?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Ist Ihnen als Miteigentümer ein Teil der gemeinsamen Sache zur alleinigen Benützung überlassen, dürfen Sie darüber verfügen. Die Grenze liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (ähnlich bereits 1 Ob 46/68).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Wohnungseigentümer kann über sein Objekt grundsätzlich frei und allein disponieren, während der schlichte Miteigentümer durch Verfügungen über reale Teile der gemeinsamen Sache in die Rechte der Teilhaber eingreift.OGH 5 Ob 266/03h, 24.02.2004
- Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme sind Widmungsänderungen als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten.OGH 5 Ob 174/02b, 12.09.2002
- Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern, denen der pyhsische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, ergibt sich ein Verfügungsrecht und als Ausfluss daraus ein Recht zur physischen Veränderung. Eingeschränkt ist dieses Recht dann, wenn in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden.OGH 5 Ob 174/02b, 12.09.2002
- Das wichtige Interessen berührt werden, muss bereits in erster Instanz vorgebracht werden.OGH 6 Ob 119/75, 20.11.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 5 Ob 114/24m, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 16/21w, 08.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 41/18t, 18.07.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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