Wer haftet, wenn die Ladung schlecht verstaut war?
günstig für Frachtführer betrifft Absender, Frachtführer, Speditionen, Unternehmer
Hat der Absender selbst verladen und ist nichts anderes vereinbart, haftet der Frachtführer nicht für Schäden, die auf diese Verladung zurückgehen. Das gilt auch dann, wenn der Schaden nicht schon beim Verladen entsteht, sondern erst während der Fahrt als Folge der mangelhaften Verladung oder Stauung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes ist auf das Verladen durch den Absender, für das der Frachtführer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht haftet, auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Gutes als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 7 Ob 54/26f, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
CMR Art17 Abs4 litc
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