Wer gilt als Verlader, wenn beide Seiten mitgeholfen haben?
betrifft Absender, Frachtführer, Speditionen, Unternehmer
Es kommt allein darauf an, wer das Verladen und Verstauen tatsächlich durchgeführt hat, nicht darauf, was vereinbart war. Haben Leute beider Seiten zusammengearbeitet, gilt die Arbeit als von der Seite ausgeführt, die dabei die Oberaufsicht hatte. Dasselbe gilt, wenn der Frachtführer Ersatz für einen Schaden an seinem Fahrzeug verlangt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. Gleiches gilt wenn der Frachtführer vom Verlader den Ersatz seines infolge der mangelhaften Verladung oder Verstauung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Haftungsbefreiung nach dieser Bestimmung richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladung tatsächlich vorgenommen hat, wer somit „Herr des Verladevorgangs“ war. Darunter wird derjenige verstanden, der selbst oder durch seine Leute tatsächlich verladen hat oder (persönlich oder durch seine Leute) die Oberaufsicht über den Verladevorgang innehatte.OGH 7 Ob 222/13t, 19.03.2014
- Erfolgt während des Transports durch den Frachtführer oder seine Gehilfen eine Umladung des Gutes, so geschieht diese Behandlung während des Obhutszeitraums und unterliegt daher im vollen Umfang der strengen Haftung nach Art 17 Abs 1 CMR; Umladefehler gehen daher zu Lasten des Frachtführers und er kann sich auf den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht berufen.OGH 7 Ob 126/09v, 27.01.2010
- Es ist auch darauf abzustellen, wer zur Beladung verpflichtet war, da zumeist andere Mitwirkende dann als dessen Erfüllungsgehilfen angesehen werden.OGH 8 Ob 148/02a, 13.02.2003
- Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schadens am Frachtgut entfällt, wenn er die Verladung weder übernommen noch tatsächlich durchgeführt hat und das Schadensereignis aus einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstanden ist, das heißt Folge unsachgemäßer Verladung oder Verstauung ist.OGH 6 Ob 318/01k, 21.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073871 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 7 Ob 54/26f, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
CMR Art17 Abs4 litc
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