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Wer gilt als Verlader, wenn beide Seiten mitgeholfen haben?

betrifft Absender, Frachtführer, Speditionen, Unternehmer
Es kommt allein darauf an, wer das Verladen und Verstauen tatsächlich durchgeführt hat, nicht darauf, was vereinbart war. Haben Leute beider Seiten zusammengearbeitet, gilt die Arbeit als von der Seite ausgeführt, die dabei die Oberaufsicht hatte. Dasselbe gilt, wenn der Frachtführer Ersatz für einen Schaden an seinem Fahrzeug verlangt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. Gleiches gilt wenn der Frachtführer vom Verlader den Ersatz seines infolge der mangelhaften Verladung oder Verstauung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073871 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Genannte Normen

CMR Art17 Abs4 litc

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